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Gegen den Urheber ist gem § 113 UrhG die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte nach § 31 UrhG einräumen kann. Gepfändet werden können die Verwertungsrechte aus den §§ 15 ff UrhG. In die Honorare und sonstigen Geldforderungen des Urhebers kann nach den §§ 857 I, II, 829 (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz § 857 Rz 48) sowie ggf nach § 850i vollstreckt werden. Unpfändbar sind das Urheberpersönlichkeitsrecht, §§ 12 ff UrhG, und der Erhöhungsanspruch aus § 32 I 3 UrhG (HK-ZV/Koch § 857 Rz 26). Das Einwilligungserfordernis besteht, weil dies eine höchstpersönliche Entscheidung des Urhebers darstellt. Die Pfändung erfolgt durch Zustellung des Beschl an den Schuldner, Abs 2. Die Vollstreckung in die Geldforderungen aus der Verwertung, insb die Honorare, erfolgt nach den §§ 829 ff. Die Vollstreckung in das Urheberrecht an einer Computersoftware, §§ 2 I Nr 1, 69a UrhG, erfolgt nach § 857, die in den Datenträger mit dem Programm nach den Regeln über die Sachpfändung. Hat der Urheber seine Verwertungsabsicht bekundet, ist die in § 113 UrhG vorgesehene Einwilligung entbehrlich. Das durch das Einwilligungserfordernis geschützte Urheberpersönlichkeitsrecht wird bei Computersoftware regelmäßig in den Hintergrund treten (St/J/Würdinger § 857 Rz 23).

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