Rn 6

Gericht: ½ Gebühr für das gesamte Verteilungsverfahren (KV 217). Beschwerdeverfahren: 1,0 Gebühr nach KV 2120 für die Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde. Rechtsbeschwerde 2,0 Gebühren nach KV 2122, Ermäßigung auf 1,0 bei Rücknahme oder anderweitige Erledigung. Bei Stattgabe keine Gebühr. Fälligkeit bei Aufforderung an den Gläubiger, eine Berechnung gem § 873 einzureichen. Kostenschuldner der Vollstreckungsschuldner (§ 29 IV GKG). Die Kosten werden aus der Verteilungsmasse vorab entnommen. Für den RA: Das Verteilungsverfahren ist eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr 12 RVG; VV 3309 0,3 Verfahrensgebühr, VV 3310 0,3 Terminsgebühr. VV 3333 findet keine Anwendung, es liegt ein Verfahren der Zwangsvollstreckung vor. Beschwerdeverfahren: VV 3500, 3513.

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