Rn 3
Wird wegen einer privilegierten Forderung aus §§ 850d, 850f II das Kontoguthaben gepfändet, tritt nach Abs 1 S 1 an die Stelle der nach den §§ 899 I, 902 S 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. Die Vorschrift baut auf dem Inhalt des bisherigen § 850k III über die bisherige Regelung für Unterhaltsforderungen auf. Diese gerichtliche Festsetzung gilt künftig auch für Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 850f II, wie dies hier bereits zum früheren Recht vertretenen wurde (§ 850k Rn 88).
Rn 4
Voraussetzung ist grds. eine von dem privilegierten Gläubiger bereits bei der Kontopfändung beantragte bevorrechtigte Vollstreckung. Abs 1 S 1 normiert damit den Inhalt des ursprünglichen Kontopfändungsbeschlusses wegen einer Forderung aus den §§ 850d, 850f II.
Rn 5
Als Folge ist das Kontoguthaben in Höhe des vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss bezifferten Betrags unpfändbar. Das unpfändbare Guthaben ist wie nach §§ 850d, 850f II zu bestimmen. Übereinstimmend mit dem bisherigen Recht darf das Vollstreckungsgericht einen Blankettbeschluss fällen. Dies folgt bereits aus der fehlenden Bezugnahme in Abs 3, der in Nr 1 regelmäßig einen bezifferten Betrag verlangt, auf das Verfahren nach Abs 1 S 1. Im bisherigen Recht sind für einen Blankettbeschluss bei einer privilegierten Vollstreckung nach § 850d Gutschriften in unterschiedlicher Höhe und eine Gleichrangigkeit des Vollstreckungsgläubigers und der sonstigen Unterhaltsberechtigten gefordert worden (BGH NJW 18, 555 [BGH 11.10.2017 - VII ZB 53/14] Rz 15).
Rn 6
Abs 1 S 2 regelt die spätere Festlegung eines von S 1 abweichenden pfändungsfreien Betrags. Erfasst werden die Konstellationen, in denen das Gericht bei einer Pfändung eines Guthabens wegen einer Unterhaltsforderung nach 850d I, II einen pfändungsfreien Betrag festgesetzt hat. Die Regelung geht einerseits über den sachlichen Gehalt von § 850g hinaus, weil keine Änderung der Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens verlangt wird. Allerdings wird der Unterschied begrenzt sein. Bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses für den Änderungsantrag werden die entsprechenden Kriterien heranzuziehen sein. § 906 I 2 lässt allerdings offen, wer antragsberechtigt ist. Naheliegenderweise können Gläubiger und Schuldner nach der Vorschrift beim Vollstreckungsgericht beantragen, einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festzusetzen. Der Gläubiger wird regelmäßig eine weitere Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags verlangen, etwa weil der Schuldner einer Person weniger unterhaltspflichtig ist. Der Schuldner kann bei einer zusätzlichen Unterhaltspflicht eine Heraufsetzung verlangen. Andererseits sind im Unterschied zu § 850g S 2 nicht auch Dritte zur Antragstellung berechtigt, weil eine entsprechende gesetzliche Bestimmung fehlt.