Rn 41
Eine tw Erledigungserklärung ist zulässig, wenn und soweit der für erledigt erklärte Teil abtrennbar ist. Die Voraussetzungen des § 301 brauchen nicht vorzuliegen. Die tw Erledigungserklärung kann den Teil eines Streitgegenstandes oder bei objektiver Klagehäufung einen von mehreren Streitgegenständen betreffen. Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend, aber nur tw für erledigt, entfällt die Rechtshängigkeit auch nur in diesem Umfang. Nur insoweit ist über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a zu entscheiden. Dabei gelten die aufgezeigten Grundsätze zur übereinstimmend erklärten Hauptsacheerledigung entspr. Die durch Fortsetzung des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse und Beweisergebnisse können verwertet werden (MüKoZPO/Schulz Rz 103). Im Übrigen ergeht eine Entscheidung nach den allgemeinen Regeln im Urt. Wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit ergeht kein gesonderter Beschl nach § 91a. Vielmehr bedarf es einer einheitlichen Kostenentscheidung im Urt, die teils auf § 91a und teils auf §§ 91, 92 beruht (gemischte Kostenentscheidung – Zweibr NJW 73, 1935 [OLG Zweibrücken 08.02.1973 - 2 U 101/72]; Frankf NJW-RR 90, 177 [BGH 12.10.1990 - V ZR 202/89]). Sofern nicht eine Seite vollständig obsiegt, bedarf es der Ermittlung einer Kostenquote unter Berücksichtigung des Obsiegens/Unterliegens der Parteien (zur Berechnung der Kostenquote vgl Pape/Notthoff JuS 96, 148, 150; Hamm Schaden-Praxis 14, 136). Eine Verteilung nach Zeitabschnitten oder hinsichtlich bestimmter Anträge ist unzulässig (Kobl JurBüro 84, 1395). Hat der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil der Hauptsache keine Kosten verursacht, hat sich die Kostenentscheidung insgesamt nach dem streitig entschiedenen Teil der Hauptsache zu richten (Celle 20.1.10 – 6 W 5/10 – juris). Eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung wird allerdings gemacht, wenn der Rechtsstreit hinsichtlich eines Streitgenossen in vollem Umfang übereinstimmend für erledigt erklärt wird und daher über die außergerichtlichen Kosten dieses Streitgenossen getrennt entschieden werden kann. Ist der Rechtsstreit iÜ noch nicht entscheidungsreif, kann über die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Streitgenossen nach § 91a durch Beschl entschieden werden (Pape/Notthoff JuS 96, 148, 149). Eine weitere Ausn wird gemacht, wenn nur ein Teil des Rechtsstreits beim Revisionsgericht und ein weiterer Teil in einer der Vorinstanzen weiter anhängig ist: In diesem Fall ist über den erledigten Teil des Rechtsstreits eine Kostenentscheidung nach § 91a durch Beschl zu treffen, die auch die diesbezüglich in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten umfasst (BGHZ 237, 1 = NJW 23, 3239).
Rn 42
Die auf der Grundlage des § 91a entstandenen Kosten sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Da dem Gläubiger durch den Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung kein Nachteil entstehen darf, sind diese Kosten betragsmäßig zu ermitteln, sofern es sich iÜ um einen Fall des § 709 S 1 handelt und nicht nur eine ganz geringfügige oder fast vollständige Teilerledigung vorliegt (zur Berechnung Pape/Notthoff JuS 96, 148, 151). Sofern das Gericht ausnahmsweise einen gesonderten Kostenbeschluss erlassen hat (s.o. Rn 41 aE), ist nach allgemeinen Grundsätzen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem § 91a II gegeben. Gegen das Urt, das eine einheitliche Kostenentscheidung enthält, ist nach allgemeinen Grundsätzen Berufung statthaft, in deren Rahmen auch die Kostenentscheidung nach § 91a mit überprüft wird (KG MDR 86, 241; St/J/Muthorst Rz 42; aA Zweibr NJW 73, 1935 [OLG Zweibrücken 08.02.1973 - 2 U 101/72]; Karlsr NJW 22, 631 [OLG Karlsruhe 24.11.2021 - 6 U 135/20]). Das Rechtsmittel der Berufung ist aber nicht statthaft, wenn sich eine Partei allein gegen die Kostenentscheidung nach § 91a und nicht zugleich gegen die Hauptsache wendet (BGH NJW 13, 2361 [BGH 19.03.2013 - VIII ZB 45/12]; Hamm MDR 22, 464 [BGH 09.02.2022 - XII ZB 378/21]). Nach Hambg (Urt v 10.5.17 – 8 U 46/16 – juris) ist es sachgerecht, beiden Streitgenossen die Berufung zu gestatten, wenn der eine zulässig Berufung einlegt und der andere sich nur gegen die Kostenentscheidung nach § 91a wendet. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht (BGH MDR 11, 810). Der auf § 91a beruhende Teil der Kostenentscheidung ist zudem nach Abs 2 S 1 mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGHZ 40, 265 = NJW 64, 660; BGH NJW 03, 1504; München BauR 12, 537; Karlsr NJW-RR 16, 390). Eine nach § 99 unzulässige Berufung, die sich allein gegen die Kostenentscheidung richtet, kann in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden (LAG SchlH FA 19, 358). Das Beschwerdegericht hat nach dem Grundsatz einheitlicher Entscheidung die Kostenentscheidung insgesamt neu zu fassen, wobei der nicht angefochtene Teil der Kostenentscheidung unverändert übernommen wird (St/J/Muthorst Rz 41). Wird ein erstinstanzliches Urt mit einer Kostenmischentscheidung von einer Partei mit ...