Gesetzestext
(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend.
(2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.
(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.
A. Überblick.
Rn 1
Die Vorschrift regelt in seinen drei Absätzen insgesamt 5 verschiedene Fälle, in denen eine von den §§ 91, 92 abweichende Kostenentscheidung ergehen kann:
- § 93b I 1 ermöglicht es, einem Räumungskläger die Kosten des Verfahrens ganz oder tw aufzuerlegen, obwohl er mit der Räumungsklage durchdringt.
- § 93b I 2 ermöglicht es, einem beklagten Vermieter die Kosten des Rechtstreits ganz oder tw aufzuerlegen, obwohl die gegen ihn gerichtete Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses abgewiesen wird.
- § 93b II 1 ermöglicht es, dem Beklagten die Kosten einer Räumungsklage ganz oder tw aufzuerlegen, obwohl die Räumungsklage abgewiesen wird.
- § 93b II 2 ermöglicht es, die Kosten des Rechtstreits dem klagenden Mieter ganz oder tw aufzuerlegen, obwohl er mit seiner Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses obsiegt.
- § 93b III stellt einen Sonderfall des § 93 dar und ermöglicht bei Anerkenntnis des Räumungsanspruchs die Kosten ganz oder tw dem Kl aufzuerlegen, wenn dem beklagten Mieter eine Räumungsfrist bewilligt wird.
Kl iSd vorgenannten Fälle kann auch ein Widerkläger sein, Bekl auch ein Widerbeklagter.
Soweit das Verfahren neben dem Räumungsanspruch bzw dem Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auch weitere Gegenstände betrifft, ist eine gemischte Kostenentscheidung möglich, so dass zT nach § 93b entschieden werden kann und iÜ nach den §§ 91 ff.
Sämtliche Fälle der Kostenentscheidung nach § 93b gelten ausschließlich für Verfahren in Wohnraummietsachen, und zwar lediglich für Verfahren auf Räumung von Wohnraum oder auf Fortsetzung des Mietverhältnisses von Wohnraum. Auf andere Mietverhältnisse, etwa Gewerberaummietverhältnisse, ist die Vorschrift nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.
Während in den Fällen des Abs 1 und 2 ein Mietverhältnis bestehen oder zumindest behauptet werden muss, betrifft Abs 3 auch Fälle, in denen es um Räumung von Wohnraum geht, in denen ein Mietverhältnis aber nicht besteht.
B. Kostenentscheidung nach Abs 1 S 1.
I. Voraussetzungen.
1. Klage oder Widerklage auf Räumung von Wohnraum.
Rn 2
Bei dem zugrunde liegenden Verfahren muss es sich um eine Klage oder um eine Widerklage auf Räumung von Wohnraum handeln. Zwischen den Parteien muss ein Mietverhältnis bestehen oder zumindest behauptet werden, weil anderenfalls ein Einwand nach den §§ 574–574b BGB nicht möglich ist. Es muss sich um Wohnraum handeln. Für sonstige Mietverhältnisse gilt diese Vorschrift nicht.
2. Erfolgreiche Klage.
Rn 3
Der Klage auf Räumung von Wohnraum muss stattgegeben worden sein. Ist die Räumungsklage abgewiesen worden, ist § 93b I 1 nicht anwendbar.
3. Einwand des Beklagten nach den §§ 574–574b BGB.
Rn 4
Des Weiteren ist erforderlich, dass sich der Beklagte zumindest auch auf ein Verlangen auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der §§ 574–574b BGB berufen hat. Dies muss nicht der alleinige Grund der Klageverteidigung sein. Die Vorschrift ist daher auch anwendbar, wenn der Beklagte den Räumungsanspruch bestreitet und sich nur hilfsweise auf ein Fortsetzungsverlangen beruft.
4. Unberechtigtes Fortsetzungsverlangen aufgrund berechtigter Interessen des Klägers.
Rn 5
Das Fortsetzungsverlangen des Beklagten nach den §§ 574–574b BGB darf im Ergebnis nicht gerechtfertigt gewesen sein. Das Gericht muss also den Fortsetzungsanspruch ganz oder tw verneint haben.
Die Ablehnung des Fortsetzungsverlangens muss darüber hinaus aufgrund berechtigter Interessen des Klägers verneint worden sein. Wird das Fortsetzungsverlangen abgelehnt, weil es aus sich heraus nicht begründet ist, ist § 93b I 1 wiederum nicht anwendbar.
5. Vorgerichtliche Berufung und Begründung.
Rn 6
Der Beklagte muss sich ferner vorgerichtlich bereits form- (§ 574b I BGB) und fristgerec...