Rn 3

Da sich § 1010 ausdrücklich nur mit dem Sondernachfolger eines Miteigentümers befasst, bleiben ursprünglich zwischen allen Miteigentümern getroffene Regelungen – auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind – für diese (ausgenommen den Sondernachfolgern) weiterhin verbindlich. Nachdem § 1010 ausdrücklich eine Eintragung der genannten Bestimmungen im Grundbuch zur Fortgeltung ggü Sondernachfolgern verlangt, ist jeder Miteigentümer verpflichtet, an der Eintragung mitzuwirken (BGHZ 40, 326; Frankf DNotZ 90, 298). Eine Ausnahme sieht der BGH mittlerweile bei der Zuweisung von Doppelstockgaragen in einer WEG und erlaubt ausdrücklich Gebrauchsregelungen gem § 10 WEG (BGH NJW 14, 1879 [BGH 20.02.2014 - V ZB 116/13]). Ebenso ist die Eintragung eines beschränkten Nießbrauchs im Grundbuch nicht möglich, da es sich hier nicht um Miteigentümer handelt (Köln, Beschl v 17.8.16 – 2 Wx 188/16). Diese Erklärung des Ausschlusses der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest neutral. Die Bewilligung der Aufhebung durch den sorgeberechtigten Elternteil ist, sofern er auch einen Miteigentumsanteil hält, insofern unwirksam (München Urt v 27.9.21 – 34 Wx 253/21 FGPrax 21, 249).

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