Rn 7

Eine juristische Person erlischt nicht mit bloßer Löschung, sondern aufgrund des Doppeltatbestandes von Vermögenslosigkeit und Löschung (München ZInsO 14, 1671; MüKo/Pohlmann § 1061 Rz 9). Folgt man dem, hat Abs 2 keinen Anwendungsbereich, denn solange der Nießbrauch noch besteht, ist die Gesellschaft nicht vermögenslos (Ausnahme: München NZG 16, 790). Wird er bereits iRd Liquidation aufgehoben, so erlischt er schon dadurch. Einen praktischen Sinn behält § 1061 2 nur dann, wenn man an der tradierten Auffassung festhält, dass die juristische Person/Personengesellschaft allein durch die Löschung im Register erlischt (vgl München Rpfleger 15, 14 [OLG München 10.06.2014 - 34 Wx 167/14]). Das BGB hat insoweit die dogmatische Weiterentwicklung des Gesellschaftsrechts nicht nachvollzogen.

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