Rn 5

Der Besteller der Reallast haftet regelmäßig aus dem Schuldgrund, der durch die Reallast besichert werden sollte, zB Kaufpreisanspruch; Unterhaltsverpflichtung uä. Für diese Haftung gilt § 1108 nicht (BGH NJW-RR 89, 1098 [BGH 17.02.1989 - V ZR 160/87]). Sie besteht auch nach Eigentumswechsel fort, sofern nicht eine befreiende Schuldübernahme vereinbart wird (zur Ausgleichspflicht Rn 4).

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