Gesetzestext

 

(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.

(2) 1Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. 2Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.

A. Regelungsgegenstand.

 

Rn 1

§ 1121 regelt den Interessenwiderstreit zwischen dem Erwerber mithaftender Gegenstände und dem Hypothekar und betrifft nur das dingliche Recht; Schadensersatzansprüche des Hypothekengläubigers gegen den Erwerber solcher Gegenstände nach §§ 823 ff bleiben unberührt (BGH NJW 91, 695 [BGH 06.11.1990 - VI ZR 99/90]), ebenso die Anfechtung der Veräußerung solcher Gegenstände durch den Hypothekar nach dem AnfG (Wolff/Raiser § 135 II Fn 12). § 1121 hindert auch nicht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Erlös einer nach § 1121 I zum Erlöschen der Haftung führenden Veräußerung an den Gläubiger herauszugeben, wenn Zubehör entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vom Grundstück entfernt wurde (BGH NJW 73, 1701 [BGH 08.06.1973 - I ZR 25/72]). Entfernung ohne Veräußerung fällt (nur) unter § 1122.

B. Veräußerung und Entfernung vor Beschlagnahme.

 

Rn 2

Sind sowohl Veräußerung als auch Entfernung vor Beschlagnahme erfolgt, dann erlischt die hypothekarische Haftung (I). Unter Veräußerung ist dabei die Übertragung des Eigentums zu verstehen; der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, insb eines Kaufvertrags ist nicht ausreichend (RG Warn 16, 282). Entspr Anwendung ist geboten, wenn der Eigentümer das Grundstück ohne die mithaftenden Sachen veräußert. Entfernung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, nämlich das Wegschaffen der Gegenstände. Keine Entfernung ist das Wegschaffen zu einem nur vorübergehenden Zweck (wie § 1122 I letzter Hs). Ob der Erwerber Besitzer wird, ist unerheblich, so dass keine Entfernung vorliegt, wenn der Eigentümer Sachen an den Pächter veräußert, der sie auf dem Grundstück belässt (LG Freiburg ZIP 82, 1368). Die Entfernung muss nach BGH NJW 73, 997 im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (zweifelhaft). Beschlagnahme ist va die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 20, 21, 146, 148 ZVG) des Grundstücks, aber auch die Pfändung der mithaftenden Sachen in der Mobiliarzwangsvollstreckung, sofern sie wegen des dinglichen Anspruchs des Gläubigers durchgeführt wird.

 

Rn 3

Sind die Voraussetzungen des I erfüllt, erlischt die Haftung auch dann, wenn Veräußerung und Entfernung nicht iRd ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgten (Naumbg SeuffA 59, 82) und der Erwerber von der Hypothek wusste (Braunschw OLGR 26, 151).

C. Veräußerung und/oder Entfernung nach Beschlagnahme.

 

Rn 4

Liegen die Voraussetzungen des I nicht vor, besteht ein Veräußerungsverbot (§ 23 I ZVG), das aber durch guten Glauben überwunden werden kann (§ 135 II). Maßgeblich sind – da es sich um den Erwerb beweglicher Sachen handelt – die §§ 932 II, 936 II, nicht §§ 892, 893. Entscheidend ist jeweils die nicht grob fahrlässige Unkenntnis von der erfolgten Beschlagnahme. Ob der Erwerber von der Eintragung der Hypothek wusste, ist ohne Bedeutung, da ein gutgläubiger Erwerb der Lastenfreiheit nach § 936 durch II 1 ausgeschlossen wird, bei einer Veräußerung nach Entfernung die Haftung aber unabhängig davon erlischt, ob der Erwerber von der Hypothek weiß. II 1 schließt aber den gutgläubigen Erwerb der Lastenfreiheit nur aus, wenn die Hypothek im Grundbuch eingetragen ist; ist die Hypothek bei einer Grundbuchumschreibung versehentlich nicht mit übertragen worden, ist gutgläubiger Erwerb der Lastenfreiheit möglich (Plander JuS 75, 345, 350 stützt dies auf § 936; Reinicke/Tiedtke Rz 1119 wenden § 892 analog an). Denkbar ist auch guter Glaube daran, dass die Sache nicht zu den mithaftenden Gegenständen gehört (aA MüKo/Lieder Rz 30). Ohne Bedeutung ist, ob nur die Veräußerung oder nur die Entfernung oder beide Ereignisse nach der Beschlagnahme erfolgt sind. Hinsichtlich der Reihenfolge sind jedoch zwei Fälle zu unterscheiden:

I. Entfernung vor der Veräußerung.

 

Rn 5

Wird die bereits entfernte Sache veräußert, ist guter Glaube hinsichtlich der Beschlagnahme noch zum Zeitpunkt der Veräußerung erforderlich. Dieser ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber Kenntnis vom Versteigerungsantrag hatte oder der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen war (§§ 23 II, 146 I ZVG).

II. Entfernung nach der Veräußerung.

 

Rn 6

Da bei der noch auf dem Grundstück erfolgenden Veräußerung die Haftung durch die Veräußerung ohne Kenntnis des Erwerbers von der Hypothek allein nicht aufgehoben wird (II 1), andererseits für die Entfernung als rein tatsächliche Handlung § 135 II nicht gilt, ordnet II 2 ausdrücklich an, dass es in diesem Fall auf den guten Glauben des Erwerbers zum Zeitpunkt der Entfernung ankommt; wer die Sache auf dem Grundstück belässt, verdient nach Auffassung des Gese...

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