Rn 14

§ 117 II regelt die Fälle, in denen die Parteien mit dem Scheingeschäft ein anderes, ernstlich gewolltes Geschäft (dissimuliertes Geschäft) verdecken wollen. Dann müssen die Wirksamkeitserfordernisse dieses Rechtsgeschäfts erfüllt sein. Hauptanwendungsfall ist die zur Kostenersparnis erfolgende Unterverbriefung beim Grundstückskauf (Schwarzkauf). Die zum Schein beurkundete Vereinbarung zum niedrigen Preis ist gem § 117 I nichtig. Der gewollte Vertrag über den höheren Grundstückspreis ist nicht beurkundet und deswegen nach den §§ 311b I 1, 125 1 nichtig. Mit Auflassung und Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch kann der Formmangel nach § 311b I 2 geheilt werden (BGHZ 89, 43 f).

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