Rn 19

Versteht der Empfänger eine Willenserklärung falsch (Angebot), scheidet eine Irrtumsanfechtung dieser Erklärung aus, weil der Empfänger nichts erklärt hat. Gibt der Empfänger eine auf das missverstandene Angebot bezogene (Annahme)Erklärung ab, kann er diese Erklärung grds nach § 119 I Alt 1 anfechten, ausnahmsweise nach § 119 I Alt 2 (BGH NJW 05, 976 f [BGH 26.01.2005 - VIII ZR 79/04]).

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