Rn 17

Der Sicherungsgeber kann Zahlungen entweder auf die Grundschuld oder auf die gesicherte Forderung leisten; maßgeblich ist der erklärte Wille des Leistenden, nicht der Sicherungsvertrag. Wenn der Sicherungsgeber auf die Grundschuld zahlt, obwohl der Sicherungsvertrag solche Zahlungen ausschließt, dann tilgt er diese, nicht die gesicherte Forderung (BGH NJW 76, 2132 [BGH 28.05.1976 - V ZR 208/75]; Saarbr OLGRep 05, 139, 144; aA anscheinend BGH NJW-RR 95, 1257 [BGH 27.06.1995 - XI ZR 213/94]). Zweifelsfrei ist das beim Insolvenzverwalter, bei dem auch ohne ausdrückliche Erklärung von einer Zahlung auf die Grundschuld auszugehen ist (Brandbg RNotZ 12, 158), und jedenfalls unwirksam ist eine Bestimmung in AGB, wonach der Gläubiger Zahlungen nach seinem Belieben auf die Grundschuld oder auf die gesicherte Forderung verrechnen darf (BGH NJW 84, 2520 [BGH 19.06.1984 - VI ZR 301/82]). Ist kein Wille des Leistenden ausdrücklich erklärt, ist die Interessenlage zu ermitteln, wobei der Leistende im Zweifel das ihm günstigste Ergebnis erreichen will (Schlesw SchlHA 08, 20).

 

Rn 18

Zahlt der Eigentümer auf die Grundschuld, so erwirbt er sie als Eigentümerrecht (BGH NJW-RR 03, 11). Will er die Grundschuld auf sich umschreiben lassen, so kann das GBA eine Erklärung des Gläubigers verlangen, es sei auf die Grundschuld gezahlt worden. Ist er nicht der persönliche Schuldner, so erlischt die gesicherte Forderung nicht und geht auch nicht auf den Eigentümer über, darf jedoch vom Gläubiger in Höhe des gezahlten Betrages nicht mehr geltend gemacht werden (Kobl WM 08, 2293); der Gläubiger muss dem Eigentümer die Forderung auf Verlangen abtreten, wenn dieser einen Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner hat (BGH NJW-RR 99, 504 [BGH 19.11.1998 - IX ZR 284/97]; NJW 01, 2327 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 276/98]). Ist er zugleich der persönliche Schuldner, so erlischt die Forderung (nicht ›auch‹ die Forderung, wie BGH NJW 92, 3229 [BGH 20.02.1992 - III ZR 188/90] meint).

 

Rn 19

Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter auf die Grundschuld, so erwirbt er sie (§§ 1150, 1192 I). Die Forderung bleibt davon unberührt; es kann jedoch wie bei der Zahlung durch den Eigentümer, der nicht Schuldner ist, ein Anspruch auf deren Abtretung bestehen. Zahlt ein anderer Dritter und wird ihm die Grundschuld abgetreten, ist davon auszugehen, dass damit auch die Forderung abgetreten wird (Kobl WM 18, 1128).

 

Rn 20

Zahlt der Eigentümer auf die Forderung, so erlischt diese (§§ 267 I, 362 I); an der Grundschuld ändert sich nichts, sie verbleibt unverändert beim Gläubiger. Allerdings ist ihr Sicherungszweck nun ganz oder (bei mehreren gesicherten Forderungen) teilweise entfallen, und sie muss dem Sicherungsgeber zurückgewährt werden (Rn 17).

 

Rn 21

Zahlt der Schuldner auf die Forderung, so verbleibt die Grundschuld ebenfalls beim Gläubiger, da § 1164 nicht entspr anwendbar ist. Die Grundschuld kann also nach Tilgung formlos für neuen Kredit verwendet werden (BGH ZIP 15, 1062); auch eine Vollstreckungsunterwerfung (§ 1147 Rn 3) bleibt wirksam. Wenn der Schuldner einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer hat, kann er Abtretung der Grundschuld oder des Rückgewähranspruchs verlangen.

 

Rn 22

Erhält der Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, dann erlischt die Grundschuld (§ 1181) und – wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist – auch die Forderung (BGH NJW 87, 503 [BGH 13.11.1986 - IX ZR 26/86]); andernfalls kann – wie im Fall der freiwilligen Zahlung durch den Eigentümer (s Rn 18) – deren Abtretung an den Eigentümer verlangt werden.

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