Rn 43

Da die widerrechtliche Drohung in § 123 gesondert geregelt wird, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gem § 138 nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 anwendbar sein (BGH NJW 21, 3179 [BGH 29.07.2021 - III ZR 179/20]). Auch eine Täuschung allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit gem § 138. Dazu bedarf es weiterer Umstände (BGH NJW 88, 903 [BGH 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87]).

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