Rn 19

Erfüllt ein Rechtsgeschäft nicht die gesetzliche Form, ist es grds nichtig. Auch Dritte können sich darauf berufen (vgl RGZ 93, 76). Betrifft der Formmangel nur einen Teil des Rechtsgeschäfts, führt dessen Nichtigkeit nach § 139 im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit (BGHZ 69, 269, Baubeschreibung; BGH NJW-RR 89, 1099, Auflassungsvollmacht). Eine Teilnichtigkeit kann aber aus einer Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts und einem Willen der Beteiligten zur Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts folgen (BGH NJW 00, 2101 [BGH 23.03.2000 - X ZR 177/97], Kaufpreisverrechnungsabrede). Eine salvatorische Klausel verändert allein die Beweislast (BGH NJW 03, 347 [BGH 24.09.2002 - KZR 10/01]; § 139 Rn 4).

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