Rn 7

Die gesetzlichen Formen sind im AT in den §§ 126–126b, 127a–129 geregelt. Modifiziert werden sie etwa durch das Erfordernis der eigenhändigen Schriftform beim Testament nach § 2247. Rechtsgeschäftlich vereinbarte Formen sind nicht an die gesetzlich fixierten Anforderungen gebunden, wobei die Auslegungsregel des § 127 Erleichterungen bei der Schriftform und elektronischen Form bestimmt.

 

Rn 8

Textform, § 126b. Als schwächste Form erfordert die Textform eine Urkunde oder eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Erklärung (Fax, E-Mail). Anstelle einer Unterschrift bzw elektronischen Signatur genügt eine Nachbildung der Namensunterschrift oder andere Kennzeichnung, vgl §§ 312c, 355, 554 III, 556a II, 560.

 

Rn 9

Elektronische Form, §§ 126 III, 126a. Soweit nichts anderes geregelt ist, kann nach § 126 III die elektronische Form die Schriftform ersetzen. Dazu muss der Erklärende dem elektronischen Dokument seinen Namen und eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art 3 Nr 12 eIDAS-Verordnung (EU) Nr 910/2014 hinzufügen.

 

Rn 10

Schriftform, § 126 I, II. Sie verlangt eine eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnete Urkunde. Der Text muss nicht eigenhändig verfasst sein, anders § 2247.

 

Rn 11

Öffentliche Beglaubigung, § 129. Die Erklärung ist schriftlich abzufassen und die Unterschrift bzw das Handzeichen vom Notar zu beglaubigen, zB §§ 77, 1355 IV 5, 2198. Sie bezweckt einen Übereilungs- oder Fälschungsschutz, nicht aber eine Belehrung.

 

Rn 12

Notarielle Beurkundung, § 128. Als stärkste Form kann die notarielle Beurkundung die anderen gesetzlichen Formen ersetzen, §§ 126 IV, 129 II. Bei ihr wird die Erklärung ggü dem Notar abgegeben, niedergeschrieben, vorgelesen, genehmigt, unterschrieben und die Niederschrift vom Notar unterzeichnet, §§ 8, 13 BeurkG (Erman/Arnold § 125 Rz 7). § 925 I 1 verlangt für die Auflassung zusätzlich die gleichzeitige, aber nicht persönliche Anwesenheit beider Parteien.

 

Rn 13

Gerichtlicher Vergleich, § 127a. Er ersetzt die notarielle und damit auch jede andere Form, §§ 126 IV, 129 II.

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