Gesetzestext

 

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Beurkundungen sind nach § 1 BeurkG Aufgabe der Notare, doch kann nach § 127a die notarielle Beurkundung durch Aufnahme in ein gerichtliches Vergleichsprotokoll ersetzt werden. Die Form des § 127a ersetzt die notarielle Beurkundung nach § 1585c S 2 auch bei einer außerhalb einer Ehesache geschlossenen Vereinbarung (BGH NJW 14, 1231 [BGH 26.02.2014 - XII ZB 365/12] Tz 169). Ein wirksamer Prozessvergleich ersetzt auch die öffentliche Beglaubigung, § 129 III (früher II), bzw die Schriftform, § 126 IV. Für Auflassungserklärungen vgl § 925 I 3, zum Insolvenzplan § 254 I 2 InsO und für das Vaterschaftsanerkenntnis § 641c ZPO. Ein Anspruch auf Protokollierung resultiert aus der Formvorschrift nicht (Zempel NJW 15, 2859).

B. Voraussetzungen.

I. Gerichtlicher Vergleich.

 

Rn 2

Der Vergleich muss in einem gerichtlichen Verfahren vor einem deutschen Gericht geschlossen sein. Er kann in einem PKH-Verfahren, § 118 I 3 ZPO, im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren (RGZ 165, 162; München DNotZ 71, 545), im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 14, 388), im Privatklage- und Adhäsionsverfahren (Stuttg NJW 64, 110), im schiedsrichterlichen Verfahren, § 1053 III ZPO, vor dem VG (BVerwG NJW 95, 2179 [BVerwG 13.03.1995 - BVerwG 4 A 1/92]) oder vor einem ersuchten oder beauftragten Richter (BRHP/Wendtland § 127a Rz 4) vereinbart sein. Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts ist unschädlich (BGHZ 35, 314). Zulässig ist auch ein Vergleich vor dem Rechtspfleger, falls diesem das Verfahren nach dem RPflG übertragen worden ist (Nürnbg Rpfleger 72, 305). Es genügt ein Vergleich vor dem Güterichter gem § 278 V ZPO. Der Vergleich muss den Rechtsstreit nicht ganz oder teilw beenden und kann über den Streitgegenstand hinausgehen (BGHZ 35, 316), wenn er nur im inneren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit steht (BGHZ 84, 335). Ein Anspruch auf die Vergleichsprotokollierung soll grds nur bestehen, soweit die Parteien den Streitgegenstand regeln. IÜ liegt nach der Rspr die Protokollierung im Ermessen des Gerichts (BGHZ 191,1 Tz 15 ff). Es genügt, wenn der Vergleich in innerem Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren steht und die Entscheidung des Gerichts vereinfacht (Koblenz NJW 15, 1316). Der Vergleich muss vor Eintritt der Rechtskraft geschlossen sein (BGHZ 15, 194; aA München NJW 97, 2332). Auf einen Vergleich nach § 278 VI ZPO ist nach Ansicht des BGH § 127a entspr anwendbar (BGHZ 214, 45). Der Beschlussvergleich nach § 278 VI ersetzt damit auch die Schriftform gem §§ 126 I, IV, 127a (§ 126 Rn 18), die Textform und die Unterschriftsbeglaubigung; zur Beendigung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund gerichtlichen Vergleichs (BAG NJW 07, 1831 [BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06] Tz 27; NZA 12, 919 [BAG 15.02.2012 - 7 AZR 734/10]). Ein Anwaltsvergleich gem § 796a ZPO und ein im Verfahren vor der Gütestelle, etwa nach § 15a EGZPO, geschlossener Vergleich stellen keine im gerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleiche dar (MüKo/Einsele § 127a Rz 5).

II. Wirksamer Vergleich.

 

Rn 3

Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs (BGHZ 142, 88) setzt § 127a einen formell und materiell wirksamen Vergleichsschluss voraus (AnwK/Noack/Kremer § 127a Rz 12). Im Anwaltsprozess ist eine wirksame Vertretung der Parteien erforderlich (BGH NJW 91, 1743). Ein Dritter kann dem Vergleich beitreten, ohne anwaltlich vertreten zu sein (BGHZ 86, 165 f). Der Vergleich muss protokolliert (BGHZ 14, 386) sowie vorgelesen und genehmigt sein, §§ 160 III Nr 1, 162 I ZPO. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist ein fehlender Protokollvermerk unschädlich (BGHZ 142, 88).

 

Rn 4

Als materiell-rechtliche Voraussetzung verlangt der Vergleich ein gegenseitiges Nachgeben (Hambg MDR 91, 65). Es genügt bereits ein geringfügiges Nachgeben bei der Fälligkeit, den Zinsen oder den Kosten, aber auch der Verzicht auf ein rechtskraftfähiges Urt (BGHZ 39, 63). Während ein Erbvertrag (Köln OLGZ 70, 115; Ddorf NJW 07, 1291), ein Erbverzicht oder ein Pflichtteilsverzicht (BGHZ 35, 316) bei persönlicher Anwesenheit und Genehmigung, §§ 2274, 2347 II, wirksam sind, bleiben eine Testamentserrichtung oder ein Widerruf eines Testaments nicht im Vergleichsweg ausgeschlossen, weil sich die Partei dazu nicht verpflichten kann (BGH DB 59, 790).

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