Gesetzestext

 

(1) 1Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. 2Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. 3Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

(2) 1Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. 2Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. 3In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. 4Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

A. Geltungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift steht im Kontext mit der kollisionsrechtlichen Regelung zum Eheschließungsstatut in Art 13 I EGBGB. Danach ergeben sich die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung – unabhängig vom Ort der Eheschließung – für jeden Verlobten aus dem Recht des Staates, dem er unmittelbar vor der Eheschließung angehörte (BGH NJW 66, 1811 [BGH 14.07.1966 - IV ZB 243/66]). Anknüpfungspunkt ist die jeweilige Staatsangehörigkeit. Da auf das jeweilige Heimatrecht beider Verlobter verwiesen wird, darf die Ehe nur dann geschlossen werden, wenn alle Voraussetzungen nach den aufgrund der doppelten Verweisung berufenen Rechtsordnungen vorliegen. Liegt nach nur einer Rechtsordnung ein Ehehindernis vor, nach der anderen jedoch nicht, steht dies der Eheschließung entgegen. Nach § 13 I PStG hat das Standesamt vAw zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht; er muss also auch feststellen, dass bei einem ausländischen Verlobten kein nach dessen Heimatrecht bestehendes Hindernis vorliegt (AG München StAZ 23, 85 zur ›Nottrauung‹, § 13 III PStG). Zur Erleichterung dieser Prüfung normiert § 1309 für ausländische Verlobte die Verpflichtung, dem Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen, welches von der zuständigen Behörde seines Heimatstaats ausgestellt worden ist und bescheinigt, dass nach dem Recht dieses Staats kein Ehehindernis besteht. Zugleich soll eine dem Heimatrecht widersprechende hinkende Ehe verhindert werden (Stuttg FamRZ 00, 821 [zum Eheverbot bei Schwägerschaft]).

 

Rn 2

Wie sich aus dem Wortlaut von I 1 ergibt, ist die Norm nicht auf jeden Nichtdeutschen anwendbar (Art 13 EGBGB). Es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für solche Nichtdeutsche, deren Personalstatut sich nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bestimmt. Dabei handelt es sich um Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann (heimatlose Ausländer); für diesen Personenkreis ist gem dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen v 28.9.54 sowie nach Art 5 II EGBGB Ersatzanknüpfungspunkt anstelle der Staatsangehörigkeit der gewöhnliche Aufenthalt. Dasselbe gilt für Flüchtlinge, die unter das Genfer UN-Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v 28.7.51 iVm dem New Yorker Protokoll v 31.1.67 oder unter das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge v 22.7.80 (Kontingentflüchtlinge) fallen. Ein Asylberechtigter benötigt für die Eheschließung kein Ehefähigkeitszeugnis (Köln NJW 90, 644 [OLG Köln 23.01.1989 - 7 VA 2/88]).

 

Rn 3

Für Doppelstaater/Mehrstaater ist zu unterscheiden: Nach Art 5 I 1 EGBGB kommt es grds auf die effektive Staatsangehörigkeit an, also darauf, zu welchem Staat die engste persönliche Beziehung besteht. Besitzt jedoch der Doppelstaater/Mehrstaater auch die deutsche Staatsangehörigkeit, darf nicht auf die effektive Staatsangehörigkeit abgestellt werden; gem Art 5 I 2 EGBGB ist allein die deutsche Staatsangehörigkeit maßgeblich, unabhängig davon, ob sie für den Betroffenen auch tatsächlich die effektive darstellt. Für einen Verlobten, der mehreren Staaten angehört, ist daher grds die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses desjenigen Staats erforde...

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