Rn 4

Aufhebbar kann eine Ehe sein, wenn ein Ehegatte bei Eheschließung minderjährig (mindestens 16-jährig) war. Die Norm räumt dem Gericht ein eingeschränktes Ermessen ein (BGH FamRZ 20, 1533). Bei einer Eheschließung mit einem Minderjährigen unter 16 Jahren liegt eine Nichtehe vor, aus der keine Rechte oder Pflichten erwachsen, die nicht bestätigt werden kann und daher auch nicht aufhebbar ist.

 

Rn 5

Wird die Ehe mit einem mindestens 16-jährigen Minderjährigen geschlossen, entfällt die Aufhebbarkeit, wenn entweder der Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt wird (§ 1315 I 1 Nr 1 – 1. Alt) oder die Aufhebung eine außergewöhnliche Härte für den Minderjährigen bedeuten würde (§ 1315 I 1 Nr 1 2. Alt). Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Ehe unter Beteiligung eines das 16. Lebensjahr vollendeten Minderjährigen im EU-Ausland wirksam geschlossen worden war und die Aufhebung der Ehe das Recht auf Freizügigkeit nach Art 21 AEUV und die Rechte der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt nach Art 45 Abs 3 lit b und c AEUV verletzt (Frankf FamRZ 19, 1853). Selbst wenn ein Ausschlussgrund gem § 1315 Abs 1 S 1 fehlt, kann von einer Eheaufhebung ausnw dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen (BGH FamRZ 20, 1533 Rz 34 ff).

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