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Ein Kostenvorschuss kann grds nicht zurückgefordert werden. Insb führt die Tatsache, dass das Verfahren gg den anderen Ehegatten zugunsten des Berechtigten ausgegangen ist und diesem die Kosten auferlegt worden sind, nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung. Daher kann selbst nach einer solchen Kostenentscheidung noch aus dem Titel vollstreckt werden (BGH FamRZ 85, 802 [BGH 15.05.1985 - IVb ZR 33/84]). Ein Kostenvorschuss ist nur dann zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nicht mehr gegeben sind, insb wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten, etwa nach Durchführung eines Zugewinnausgleichsverfahrens, wesentlich verbessert haben (BGH FamRZ 90, 491; Kobl FamRZ 00, 1219) oder die Rückzahlung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (BGH NJW 90, 1476). Ein Rückzahlungsanspruch ist auch gegeben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorschusses nicht vorlagen, etwa wenn das Einkommen des Verpflichteten die Zahlung eines Vorschusses nicht zuließ (BGH FamRZ 90, 491). Gutgläubigkeit des Vorschussempfängers schließt die Rückzahlungspflicht nicht aus. Der gg einen Dritten obsiegende Vorschussempfänger ist in jedem Fall rückerstattungsverpflichtet, soweit ihm seine Kosten vom Prozessgegner erstattet werden. § 1360b steht dem Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses nicht entgg.

Der Rückforderungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art und nicht aus §§ 812 ff herzuleiten. Deshalb gelten §§ 814, 818 III nicht (BGH FamRZ 90, 491). Die Rückzahlung ist durch selbstständigen Erstattungsantrag vor dem FamG geltend zu machen (BGH FamRZ 90, 491). Gg den Rückforderungsanspruch kann aufgerechnet werden.

Ein unterhaltsrechtlicher Verfahrens- bzw Prozesskostenvorschuss ist im Falle einer Entscheidung, die die Kosten nach Quoten verteilt (Kostenerstattungsanspruch) des Vorschussempfängers nur anzurechnen, wenn und soweit die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger treffenden Kosten übersteigt (BGH FamRZ 10, 452). Eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren kann allerdings nur für die Instanz erfolgen, für die der Verfahrenskostenvorschuss geleistet worden ist. Das gilt auch, wenn der Vorschuss die Kosten der Instanz übersteigt, für die er geleistet worden ist (Kobl BeckRS 16, 109831).

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