Gesetzestext

 

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Da ein anfechtbares, aber nicht angefochtenes Rechtsgeschäft uneingeschränkt gültig ist (BGH NJW-RR 87, 1456 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 331/86]), führt dessen Bestätigung nach § 144 I nur zum Verlust des Anfechtungsrechts. Sie stellt geringere Anforderungen als die Bestätigung nach § 141 und setzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus, weil vor einer Anfechtung fremde Interessen nicht berührt werden (RGZ 68, 398; Neuner AT § 41 Rz 173; aA Larenz/Wolf AT, 9. Aufl, § 44 Rz 28). Nach Ausübung des Anfechtungsrechts ist eine Bestätigung gem § 141 möglich (BGH NJW 71, 1800). Zur Abgrenzung zu § 141 vgl § 141 Rn 2.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Es muss ein anfechtbares, aber noch nicht angefochtenes Rechtsgeschäft vorliegen. Die Bestätigung muss erklärt sein, benötigt aber nicht die für das Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form, § 144 II. Nach der Rspr muss der Bestätigende das Anfechtungsrecht gekannt oder mit ihm zumindest gerechnet haben (BGHZ 110, 222; NJW 58, 177; 95, 2291; NZM 16, 582 Tz 8), doch ist auch hier (wie bei § 141 Rn 7) die Äußerung des Bestätigungswillens maßgebend. Bei einer widerrechtlichen Drohung setzt die Bestätigung einen Fortfall der Zwangslage voraus (Erman/Arnold § 144 Rz 3).

 

Rn 3

Die Bestätigung kann schlüssig erfolgen (BGH NJW 67, 721; NZM 16, 582 Tz 8), wenn aus dem Verhalten der Wille ersichtlich wird – trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit – an dem Rechtsgeschäft festzuhalten (BGHZ 110, 222; Kobl NJW 08, 3073). Jede andere einigermaßen verständliche Deutung des Verhaltens muss ausscheiden (BGHZ 110, 222; NJW 71, 1800). Als Bestätigung kommt eine freiwillige Erfüllung (RGZ 104, 3; nicht, wenn im Mietverhältnis lediglich die Nebenkosten gezahlt werden BGH NJW-RR 92, 780 [BGH 20.02.1992 - III ZR 193/90]), die Benutzung der Kaufsache (BGH NJW 71, 1800) oder die Erklärung, man sei mit der Sache vollumfänglich zufrieden und froh, den Vertrag unterschrieben zu haben (BGH NZM 16, 582 [BGH 04.12.2015 - V ZR 142/14] Tz 11), in Betracht. Eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten (Rücktritt oder Schadensersatz) reicht dafür regelmäßig nicht aus (BGHZ 110, 222; NJW 58, 177).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Die Bestätigung führt zu einem Verlust des Anfechtungsrechts. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben grds bestehen, es sei denn, die Auslegung ergibt einen Verzicht (AnwK/Feuerborn § 144 Rz 13). Mit der Bestätigung wird regelmäßig zugleich ein Angebot über einen Verzicht auf solche Schadensersatzansprüche verbunden sein, die den Anfechtungsgegner wegen des die Anfechtung begründenden Umstands so stellen sollen, als wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre, etwa aus §§ 280 I, 311 II, 241 II. Schadensersatzansprüche, welche den wirtschaftlichen Leistungsaustausch unberührt lassen und nicht auf eine Rückabwicklung hinauslaufen, bleiben dagegen grds unberührt (BGH NZM 16, 582 [BGH 04.12.2015 - V ZR 142/14] Tz 26 f).

D. Beweislast.

 

Rn 5

Die Bestätigung ist vAw zu berücksichtigen. Wer sich auf eine Bestätigung beruft, trägt die Beweislast (BGH NJW 67, 712).

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