Gesetzestext

 

1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen.

2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Der überlebende Ehegatte kann vom Nachlassgericht ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auf Antrag ausgestellt bekommen. Dafür sind die Vorschriften der §§ 352 ff, 354 FamFG entsprechend anzuwenden. Das Zeugnis belegt, dass fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten eingetreten ist. Ob die fortgesetzte Gütergemeinschaft allerdings noch besteht, darüber muss sich ein Dritter gegebenenfalls selbst Gewissheit verschaffen.

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