Leitsatz (amtlich)
1. Haben dänische Staatsangehörige in Dänemark geheiratet und dort dauerhaft ihren Wohnsitz gehabt und hat das dänische Nachlassgericht ein "Skiftertsattest om uskiftet bo" erteilt, mit welchem bescheinigt wird, dass der Nachlass des Erblassers der überlebenden Ehefrau für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeliefert worden ist, so kann diese als erforderlichen Nachweis für eine im Zuge des beabsichtigten Verkaufs eines auf den Erblasser als Eigentümer in BGB-Gesellschaft eingetragenen Grundstücks in einem ersten Schritt durchzuführende Grundbuchberichtigung vom international zuständigen deutschen Nachlassgericht ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dänischem Recht in der Form eines Fremdrechtserbscheins, ausschließlich bezogen auf das im Inland gelegene Grundstück, verlangen.
2. Zu den inhaltlichen Erfordernissen des Güterrechtszeugnisses.
Normenkette
BGB § 1507 S. 2, § 2354 ff. a.F., § 2369 Abs. 1 a.F.; FamFG §§ 105, 343 Abs. 3, § 352 Abs. 3, § 352c
Verfahrensgang
AG Nettetal (Aktenzeichen 8 VI 58/19) |
Tenor
Der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15. Februar 2019 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte war mit dem Erblasser bis zu dessen Tod verheiratet. Die Ehe wurde in Dänemark geschlossen; dort hatten die Eheleute als dänische Staatsangehörige auch dauerhaft ihren Wohnsitz. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen, ein Testament des Erblassers liegt auch nicht vor. Unter dem Datum des 6. Juli 2006 erstellte das dänische Nachlassgericht in Frederikshavn ein "Skiftertsattest", mit welchem bescheinigt wird, dass der Nachlass des Erblassers am 6. Juli 2006 der Beteiligten für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeliefert worden ist.
Der Erblasser und die L.K. A/S - eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts - sind als Eigentümer in BGB-Gesellschaft des im Grundbuch von ... auf Blatt ... verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Einen Gesellschaftsvertrag hatte diese BGB-Gesellschaft nicht geschlossen. Über das Vermögen der L.K. A/S wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, Insolvenzverwalter ist ein dänischer Rechtsanwalt.
Nach dem Tod des Erblassers wandte sich die Beteiligte an das Grundbuchamt des Amtsgerichts Nettetal und bat um Mitteilung, welche Nachweise für eine im Zuge eines beabsichtigten Verkaufs des Grundbesitzes in einem ersten Schritt durchzuführende Grundbuchberichtigung erforderlich seien. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass gemäß § 35 Abs. 2 GBO unter anderem ein Zeugnis des deutschen Nachlassgerichts entsprechend §§ 1507, 2369 BGB vorzulegen sei, da sich die Beteiligte als überlebender Ehegatte für eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft entschieden habe.
Mit Schrift vom 19. Dezember 2018 hat die Beteiligte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft beantragt.
Diesen Antrag hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antrag formgültig gestellt sei, jedenfalls sei er unbegründet. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem BGB sei nach ihren Voraussetzungen und ihren Folgen eine ganz andere als die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dänischem Recht im Falle des Ablebens eines Ehegatten. § 2369 BGB, der die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins für den im Inland belegenen Nachlass vorsehe, sei auf das Zeugnis nach § 1507 BGB nicht anwendbar.
Gegen die Zurückweisung ihres Antrages wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 12. April 2019.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 16. April 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie den der beigezogenen Akte des Grundbuchamtes (...) verwiesen.
II. Das Rechtsmittel der Beteiligten, das als befristete Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig ist, ist dem Senat aufgrund der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 16. April 2019 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
Die Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag vom 19. Dezember 2018 auf Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist zulässig und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Zeugnisses vor.
Für die Erteilung des von der Beteiligten begehrten Zeugnisses ist das angerufene Amtsgericht als deutsches Nachlassgericht international zuständig. Das rechtfertigt sich mit folgenden Überlegungen:
Hier begehrt die Beteiligte ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dänischem Recht in der Form eines sog. Fremdrechtserbscheins, nämlich ausschließlich bezogen auf den im Grundbuch von ... auf Blatt ... verzeichneten ...