Rn 3

betrifft nur gemeinschaftliche minderjährige Kinder der Ehegatten. Dazu gehören außer den leiblichen auch Adoptivkinder, nicht dagegen Kinder nur eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung.

 

Rn 4

Die Kinderschutzklausel greift nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen das Kind ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des äußeren Bandes der Ehe hat, das über das übliche am Bestand einer sozial intakten Familie hinausgeht (Staud/Rauscher Rz 19). Deshalb kann die Härteklausel weder mit den aus der Trennung resultierenden nachteiligen Folgen (Köln FamRZ 81, 959) noch mit der voraussichtlichen Behinderung des späteren Umgangsrechts begründet werden (Frankf NJW-RR 02, 162). Zu bejahen ist die schwere Härte bei der im Fall der Scheidung ernsthaften Gefahr der Selbsttötung eines minderjährigen Kindes (Hambg FamRZ 86, 469), das aber auch dann nicht, wenn das Kind noch so klein ist, dass es zu dem betreffenden Elternteil noch keine eigenen gefestigten Beziehungen hat aufbauen können (Köln FamRZ 98, 827).

 

Rn 5

Da die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Kinder aus der uneingeschränkten Solidarität mit diesen folgt, werden die Kindesbelange nicht mit denen des die Ehescheidung begehrenden Ehegatten abgewogen (Staud/Rauscher Rz 19).

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