Rn 57

In einem Mangelfall muss der Unterhaltsverpflichtete zunächst die Ansprüche der vorrangig Berechtigten auf den vollen angemessenen Unterhalt sicherstellen. Stehen ihm danach unter Beachtung seines eigenen Selbstbehalts für Unterhaltszwecke noch einzusetzende Mittel zur Verfügung, kann daraus der nachrangig Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch befriedigen (BGH FamRZ 80, 555; 84, 683). Sollte dieser einen Unterhaltstitel gegen ihn in Händen haben, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Der Vorrang von Unterhaltsberechtigten greift auch ggü einem titulierten Unterhaltsanspruch eines nachrangig Berechtigten durch. Der Unterhaltsverpflichtete ist gehalten, im Wege der Abänderungsklage gegen den Titel vorzugehen. Seine Leistungsfähigkeit wird um die Beträge, die er auf den Titel an den nachrangig Unterhaltsberechtigten zahlt, nicht beeinträchtigt (BGH FamRZ 80, 555 [BGH 23.01.1980 - IV ZR 2/78]).

 

Rn 58

Da sich die Rangverhältnisse erst dann auswirken, wenn der Unterhaltsverpflichtete unter Beachtung seines eigenen Selbstbehalts nicht in der Lage ist, die Unterhaltsansprüche sämtlicher Unterhaltsberechtigter zu erfüllen, ist in einem ersten Schritt der Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten und das für Unterhaltszahlungen verfügbare Einkommen des Unterhaltsverpflichteten festzustellen. Ergibt sich, dass das verfügbare Einkommen nicht ausreicht, den Gesamtbedarf zu decken, bleibt in einem weiteren Schritt der nachrangig Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt; das Einkommen wird auf die Unterhaltsansprüche der vorrangig Berechtigten verteilt. In einem dritten Schritt ist sodann der Restbetrag auf die nachrangigen, aber auf der nächsten Rangstufe gleichrangigen, Berechtigten zu verteilen. Reicht das verbleibende Einkommen nicht aus, sämtliche Unterhaltsansprüche dieser Unterhaltsberechtigten zu befriedigen, ist auf dieser Rangstufe eine Mangelfallverteilung vorzunehmen.

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