Gesetzestext

 

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

A. Zustimmung der Mutter (Abs 1).

 

Rn 1

Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter aus eigenem Recht und nur im Ausnahmefall auch der des Kindes. Die Zustimmung kann vor oder nach der Anerkennung und wie diese selbst auch pränatal abgegeben werden. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, kann diese Erklärung nicht gerichtlich ersetzt werden. Die Zustimmung der Mutter ist unabhängig davon erforderlich, ob ihr die elterliche Sorge für das Kind zusteht oder sie selbst minderjährig ist. Ist die Mutter bereits verstorben, entfällt das Erfordernis ihrer Zustimmung, weil mit dem KindRG die Position der Mutter gestärkt werden sollte (str; aA Bambg – 1 W 67/22 = BGH XII ZB 48/22). Die Vaterschaft kann dann allein mit Zustimmung des Kindes anerkannt werden. Haben mehrere Männer die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt, steht der Mutter iR ihrer elterlichen Verantwortung frei, welcher Anerkennungserklärung sie zustimmt.

 

Rn 1a

Für die Zustimmungserklärung der Mutter gelten die gleichen formalen Anforderungen wie für die Anerkennung des Vaters (Abs 3), sodass diese daher bedingungs- und befristungsfeindlich ist. Ist die Kindesmutter beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig, gilt der Regelungsmechanismus wie für die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1596 I 4). Hieraus folgt, dass bei

  • beschränkter Geschäftsfähigkeit der Mutter deren Zustimmungserklärung erforderlich ist und diese wiederum der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bedarf (§ 1596 I 1 und 2),
  • Geschäftsunfähigkeit der Mutter die Zustimmung zur Anerkennung nur durch den gesetzlichen Vertreter (§ 1596 I 3) erklärt werden kann. Ihre Zustimmungserklärung kann die Mutter des Kindes nicht widerrufen.

B. Zustimmung des Kindes (Abs 2).

 

Rn 2

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist die Zustimmung des Kindes nur erforderlich, wenn der Mutter die elterliche Sorge ganz oder tw nicht zusteht. Daher ist die Zustimmung des volljährigen Kindes für die Vaterschaftsanerkennung immer erforderlich, während sie für ein verstorbenes Kind ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist wie folgt zu differenzieren:

 

Rn 3

Bei Alleinsorge der (volljährigen und geschäftsfähigen) Kindesmutter bedarf es keiner Zustimmung des minderjährigen Kindes, da die Mutter nach Abs 1 aus eigenem Recht zustimmen muss (KG StAZ 17, 305). Auch bei gemeinsamer Sorge für ein in der Ehe geborenes Kind muss das minderjährige Kind nicht zustimmen. Nur wenn der Mutter des Kindes die elterliche Sorge insoweit nicht zusteht, sind zwei Zustimmungserklärungen zu beurkunden. Dies kommt in Betracht, wenn der Mutter die elterliche Sorge entzogen ist oder infolge ihrer Minderjährigkeit die elterliche Sorge ruht (§ 1673 I und II). In diesen Fällen ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich. Eine Ergänzungspflegschaf ist nicht zu bestellen, da aufgrund des Vertretungshindernisses nach § 1791c BGB iVm § 55 SGB VIII eine gesetzliche Amtsvormundschaft besteht (Knittel JAmt 09, 262; aA LG Halle FamRZ 10, 744). Für das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind ist die Zustimmung allein von dessen gesetzlichem Vertreter zu erklären ist (§ 1596 II 1und für das Kind, das älter als 14 Jahre, aber noch nicht volljährig ist, die Zustimmung nur von diesem selbst zu erklären, aber darüber hinaus die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich [§ 1596 II 2]).

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