Rn 1

Der Status eines Kindes kann nicht unbeschränkt in der Schwebe bleiben. Zum Schutz und im Interesse des Kindes, aus Gründen der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen sowie zur Wahrung des Rechtsfriedens ist die Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft nur zeitlich befristet möglich (BVerfG FamRZ 91, 325, BGH FamRZ 06, 686; EGMR 06, 181). Auf einen im Anfechtungsverfahren evtl nicht beachteten Ablauf der Anfechtungsfrist kann sich der als Vater in Anspruch genommene Mann in einem späteren Feststellungsverfahren nicht berufen (Kobl FamRZ 15, 1121; BGH FamRZ 07, 36; Jena FamRZ 06, 1602). Die Anfechtungsfrist ist eine vAw zu beachtende Ausschlussfrist, die taggenau nach §§ 187 I, 188 II zu berechnen ist und für alle Anfechtungsberechtigten zwei Jahre beträgt (Abs 1 S 1). Kommen für die Vaterschaftsanfechtung nach Art 20 EGBGB mehrere Rechtsordnungen in Betracht, kann das Anfechtungsrecht nach den ausländischen Vorschriften unbefristet bestehen (Celle FamRZ 20, 609 [Ghana]; Karlsr FamRZ 17, 2026 [Ukraine]). Die Versäumung der Anfechtungsfrist durch verspätete Antragstellung kann zur Haftung des Rechtsanwalts führen (BGH FamRZ 05, 261).

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