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Den Eltern obliegt eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung ihrer Arbeitskraft. Sie sind uU auch verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen, wenn sie nur auf diese Weise ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllen können. Sie müssen alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und sogar berufsfremde Tätigkeiten unterhalb ihrer gewohnten Lebensstellung aufnehmen (BGH FamRZ 94, 372). Mangelnde Sprachkenntnisse schaden im Regelfall nicht (BGH FamRZ 14, 637). Die Arbeitszeit beträgt 48 Stunden, soweit dies mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar ist. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit BGH FamRZ 14, 637). Sie haben grds kein Recht, zwecks weiterer Ausbildung einen Beruf aufzugeben und den Unterhaltsbedürftigen der Sozialhilfe zu überantworten (BGH aaO). Kommen sie ihrer gesteigerten Erwerbspflicht nicht nach, wird ihnen ein fiktives Einkommen in der Höhe zugerechnet, wie sie es bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnten. Es muss allerdings feststehen oder zumindest nicht auszuschließen sein, dass bei genügenden Bewerbungsbemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Zweifel wirken sich zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten aus (BGH FamRZ 87, 144). Tatsächlich erzielte Zusatzeinkünfte sind in vollem Umfange bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit gibt es bei der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung nicht (Hamm FamRZ 96, 303). Ob eine Nebenbeschäftigung zumutbar ist, richtet sich nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen (FamRZ 03, 661).

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