Rn 7

Bei der Mangelfallberechnung gleichrangiger Unterhaltsberechtigter ist zunächst von dem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen sein notwendiger oder angemessener Selbstbehalt abzuziehen. Dabei handelt es sich um die Verteilungsmasse. Zu ermitteln sind außerdem die Einsatzbeträge. Dies sind bei minderjährigen Kindern die Zahlbeträge, die sich aus dem Mindestunterhalt nach Abzug des halben Kindergeldes ergeben. Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gem § 1613 Abs 1 nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld iSv § 1603 Abs 2 S 1 für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung.

Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (BGH NJW 19, 3783). Bei volljährigen Kindern ist von dem Mindestunterhalt das volle Kindergeld abzuziehen. Anschließend ist die Summe der Einsatzbeträge zu ermitteln und die Mangelfallberechnung nach folgender Formel durchzuführen:

Einsatzbetrag × Verteilungsmasse: Summe der Einsatzbeträge.

 

Rn 8

Möglich ist nunmehr auch eine Mangelfallberechnung auf der 2. Rangstelle zwischen gleichrangigen Ehegatten oder einem Ehegatten und einem Berechtigten nach § 1615l. Da die ehelichen Lebensverhältnisse der beiden Ehen identisch sein dürften, wird das nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Einkommen des Pflichtigen auf die Eheleute zu verteilen sein, wobei bei dem mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten die Vorteile des Zusammenlebens zu berücksichtigen sind. Bei Zusammentreffen von Ehegattenunterhalt und einem Anspruch nach § 1615l ist der jeweilige Bedarf zu ermitteln. Dabei kann der Bedarf der nicht verheirateten Mutter höher als der des unterhaltsberechtigten Ehegatten sein, da sich der Bedarf nach § 1615l nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach der Lebensstellung des Berechtigten richtet. Dieser wird bestimmt durch die Einkünfte, die er zur Zeit der Geburt des Kindes erzielt hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berechtigte nach § 1615l mit eigenen Einkünften nicht mehr zur Verfügung haben darf als dem Verpflichteten verbleibt (BGH FuR 10, 217; aA noch FamRZ 05, 442: Der Bedarf darf nicht höher sein als beim Ehegatten). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Ehegatten nunmehr auch einen Mindestbedarf iHd Existenzminimums hat (BGH FuR 10, 401).

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