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Die Verpflichtung des Vaters des nicht ehelichen Kindes geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Eine anteilige Haftung kann bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht des Ehegatten gegeben sein. Die Höhe der Haftungsanteile bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbes den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die um die Selbstbehalte zu bereinigen sind, aber auch der Anzahl, Alter und Betreuungsbedürftigkeit der Kinder sowie nach der Frage, ob die Mutter ohne das Kind aus der nichtehelichen Beziehung einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste (BGH FamRZ 08, 1739; FamRZ 98, 541). In diesem Falle ist es angebracht, die Unterhaltseinbußen durch die Zurechnung eines fiktiven Einkommens beim Ehegattenunterhalt als Bedarfsposition ausschließlich beim nicht verheirateten Vater anzusetzen, da die Betreuung des Kindes aus dieser Beziehung letztlich eine entsprechende Erwerbstätigkeit verhindert. Heiratet die Mutter einen anderen Mann, entfällt der Anspruch aus § 1615l in Analogie zu § 1586 (BGH FamRZ 05, 347).

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