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Bei Eltern ohne Ehenamen folgt das Recht zur Bestimmung des Kindesnamens aus der elterlichen Sorge. Die Vorschrift ist mit dem GG vereinbar (BVerfG BGBl I 2002, 950). Eltern ohne Ehenamen waren nie miteinander verheiratet oder haben keinen Ehenamen bestimmt. Die Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn die Ehe inzwischen aufgelöst ist und nur zumindest ein Ehegatte den Ehenahmen nicht mehr führt. Zu unterscheiden ist, ob die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind oder nicht. Bei fehlender gemeinsamer Sorge kommt § 1617a zur Anwendung.

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