Rn 5

Das gerichtliche Verfahren setzt einen Antrag voraus (vgl Celle FamRZ 20, 424), den auch die Mutter stellen kann, um den ›vordergründig sorgeunwilligen‹ Vater in die gemeinsame Sorge einzubinden, was freilich eher selten vorkommen dürfte (BTDrs 17/11048, 16; Staud/Coester § 1626a Rz 83). Antragsberechtigt sind ohne Einschränkungen auch solche nicht miteinander verheirateten Eltern, deren Kinder vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren wurden (BTDrs 17/11048, 16). Gem § 30 der Überleitungsvorschrift (BGBl I 2013, 797) gilt ein vor dem 19.5.13 gestellter Antrag auf Ersetzung der Sorgeerklärung des anderen Elternteils als Antrag nach II 1.

 

Rn 6

Für die Zulässigkeit des Antrags ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller zuvor eine Sorgeerklärung abgegeben hat. Dem Vater steht es frei, zunächst eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abzugeben oder direkt einen Antrag bei Gericht zu stellen (BTDrs 17/11048, 16). Durch den Antrag bei Gericht erklärt der Antragsteller hinreichend seinen Willen zur Übernahme der Sorge in gemeinsamer Verantwortung mit dem anderen Elternteil (BTDrs 17/11048, 16).

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