Gesetzestext

 

(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.

(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.

 

Rn 1

Gem I sind Bedingungen und Befristungen (vgl §§ 158–163) unzulässig. Die Koppelung an das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist daher ebenso wenig möglich wie die Vereinbarung einer ›Probezeit‹.

 

Rn 2

II ergänzt die §§ 1592 Nr 2, 1594 IV, 1595 III. Da Sorgeerklärungen nur die Eltern abgeben können (s.u. § 1626c Rn 1), ist eine vorgeburtliche Erklärung nur möglich, wenn auch die Vaterschaft wirksam anerkannt worden ist. Rechtliche Wirkung erlangen die Sorgerechtserklärungen aber erst mit der Geburt des Kindes (KG FamRZ 11, 1516).

 

Rn 3

Nach III haben gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen gem §§ 1626a I Nr 3, 1671 auch iVm § 1696 Vorrang mit der Folge, dass Sorgeerklärungen fortan unwirksam sind. Erfasst die gerichtliche Entscheidung nur Teilbereiche der elterlichen Sorge, bleiben Sorgeerklärungen hinsichtlich des Restes wirksam (J/H/A/Lack § 1626b Rz 4). Gerichtliche Entscheidungen nach anderen Vorschriften (insb § 1666) werden nicht erfasst, doch hindern sie ebenso für die Zeit ihres Bestehens eine Sorgeerklärung für den betroffenen Sorgebereich (s.o. § 1626a Rn 2).

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