Rn 2

Von Todes wegen erwirbt das Kind nicht nur durch Erbfolge oder Vermächtnis, sondern – nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift – auch, wenn ihm ein Pflichtteil zufällt (Staud/Heilmann § 1638 Rz 7).

 

Rn 3

Die Ausschließung muss durch letztwillige Verfügung – Testament oder einseitige Verfügung im Erbvertrag – erfolgen. Sie braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch konkludent zum Ausdruck kommen. Insb genügt die Bitte um Pflegerbestellung oder Anordnung der Verwaltung durch einen Miterben (Staud/Heilmann § 1638 Rz 11). Aber auch die Enterbung eines Kindes mit der Folge, dass das Enkelkind gesetzlicher Erbe wird, kann als Ausschließung angesehen werden. Dagegen beinhaltet die Anordnung der Testamentsvollstreckung (BayObLG FamRZ 89, 1342, 1343) oder der Ausschluss des überlebenden Elternteils von der Nutznießung keinen Ausschluss von der Vermögensverwaltung, regelmäßig aber eine Beschränkung gem § 1639 (BayObLGZ 82, 86).

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