Gesetzestext

 

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

 

Rn 1

Voraussetzung für das Eingreifen des FamG ist, dass beide Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise verhindert sind. Die Verhinderung kann auf tatsächlichen (§ 1678 I) oder rechtlichen Gründen (§§ 1673, 1674, 1629 II 1) beruhen. Die Dauer der Verhinderung ist unerheblich.

 

Rn 2

Es muss jedoch stets ein dringendes, anders nicht regelbares Bedürfnis bestehen (Staud/Coester § 1693 Rz 3; Karlsr FamRZ 00, 568). Das Gericht darf immer nur das unbedingt Notwendige tun (Grüneberg/Götz § 1693 Rz 2). Es kann die erforderlichen Maßnahmen (zB vorläufige Unterbringung, Einwilligung in eine Operation) zwar selbst vornehmen, doch ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Vormunds vorrangig (Naumbg FamRZ 08, 639), wenn hierfür noch Zeit verbleibt.

 

Rn 3

Das FamG ist gem § 151 Nr 4 und Nr 5 FamFG für die Anordnung einer Vormundschaft (§§ 1773 ff) oder Ergänzungspflegschaft (§§ 1809 ff) zuständig. Die Zuständigkeit umfasst auch die Auswahl des Vormunds oder Pflegers gem §§ 1778, 1813, (Köln FamRZ 11, 1305) sowie deren förmliche Bestellung gem §§ 1789, 1813 I (Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler § 151 FamFG Rz 8, 9).

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