Rn 1

Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht kann nur in Ausnahmefällen die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption ersetzt werden. In der Praxis wird häufig das Verfahren nach § 1666 überhaupt erst der Anstoß für die Herausnahme des Kindes aus dem Elternhaushalt sein und als Folge hiervon die Einleitung eines Annahmeverfahrens. Eine Beteiligung des Samenspenders für das Kind als leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater im Adoptionsverfahren von Amts wegen kommt nicht in Betracht, sofern der Samenspender, der über die Geburt des Kindes informiert ist, keinerlei rechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kind eingehen will und auf sein Recht, die Stellung als Vater des Kindes einzunehmen, endgültig verzichtet hat (Nürnbg FamRZ 20, 613).

 

Rn 2

[nicht besetzt]

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