Rn 8

Alle Erklärungen iRd Namenswahl und Namensänderung bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Diese ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Erklärung schon in dem notariell beurkundeten Adoptionsantrag enthalten ist. Wird ein gesetzlich nicht vorgesehener ›Antrag‹ auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens gestellt, kann dieser mangels gesetzlich bestimmter Form auch formlos zurückgenommen werden (BGH MDR 17, 1056 [BGH 21.06.2017 - XII ZB 18/16] Rz 9).

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