(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
1. | eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, |
2. | eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbstständig führt (Berufsvormund), |
3. | ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder |
4. | das Jugendamt. |
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
1. | ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein, |
2. | das Jugendamt. |
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