Rn 4

Vor der Auswahl des Vormunds hat das FamG nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anzuhören (§ 168 I FamFG). Dabei hat das FamG bei der Auswahl der anzuhörenden Personen nicht nur auf die Verwandschaftsverhältnisse des Kindes und den Grad der Verwandtschaft abzustellen, sondern soll insb berücksichtigen, ob eine Person aufgrund ihrer tatsächlichen Nähe oder ihrer besonderen persönlichen Beziehung zu dem betroffenen Kind auch Auskunft über die im Bestellungsverfahren maßgeblichen Fragen geben kann. Das FamG kann nach pflichtgemäßem Ermessen von der Anhörung absehen, wenn diese zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, von der Anhörung keine Aufklärung erwartet werden kann oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen (BTDrs 19/24445, 326 f).

 

Rn 5

Gegen die Auswahl des Vormunds ist die befristete Beschwerde gegeben (§§ 58, 59, 63 I FamFG). Beschwerdeberechtigt ist der Mündel (§ 60 FamFG) bzw das Jugendamt (§ 59 II FamFG). Bloße Verwandtschaft begründet aber noch kein eigenes Beschwerderecht (Hamm FamRZ 11, 1603; für nach § 1776 als Vormund nicht benannte Großeltern BGH FamRZ 13, 1380; Kobl FamRZ 21, 955; für Pflegeeltern gegen die Auswahl eines Ergänzungspflegers durch das FamFG BGH FamRZ 20, 498; Zweibr FamRZ 20, 500). Hat die Beschwerde Erfolg, so ist der Vormund zu entlassen.

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