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Grds gilt das Prinzip der persönlichen Führung der Vormundschaft, dh, es dürfen weder Amt noch Aufgaben insg durch den Vormund auf Dritte übertragen werden. Nach § 1790 III hat der Vormund regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Mündel zu halten. Der Kontakt hat idR einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels zu erfolgen, längere oder kürzere Besuchsabstände u ein anderer Ort sind möglich, wenn die Umstände es erfordern und stellen daher kein pflichtwidriges Verhalten des Vormunds dar (BTDrs 17/5512). Der Vormund darf sich Hilfspersonen bedienen, soweit die Erledigung einzelner Aufgaben nicht sein persönliches Handeln erfordert (zB zur Verwaltung von Teilen des Mündelvermögens RG 76, 185). Eine hierfür erteilte Vollmacht hat die Wirkung, dass der Dritte den Mündel unmittelbar vertritt. Bei zulässiger Übertragung haftet der Vormund nur für die Auswahl, Unterweisung und Beaufsichtigung der Hilfspersonen (RGZ 76, 185). IÜ haften diese selbst. War die Aufgabenübertragung unzulässig, so haftet der Vormund dem Mündel aus § 1794 wegen schuldhafter Pflichtverletzung. Ob die Vollmacht auch in Form einer Generalvollmacht erteilt werden kann, ist str. Soweit sie sich nicht nur auf einzelne Aufgaben bezieht, dürfte die Generalvollmacht gegen das Prinzip der persönlichen Führung der Vormundschaft verstoßen (Staud/Veit § 1793 aF Rz 77; aA Soergel/Zimmermann § 1793 aF Rz 15).

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