Gesetzestext

 

(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.

(2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.

 

Rn 1

Die Norm regelt die rechnungsmäßige und sachliche Prüfung der vom Betreuer nach § 1865 erstellten Rechnung durch das BtG (I). Das Gericht prüft neben der Übereinstimmung der Rechnungsposten mit den Belegen auch, ob der Betreuer die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat, dh, die erforderlichen Genehmigungen eingeholt und das Vermögen des Betreuten in der vorgeschriebenen Weise angelegt hat. Wenn nötig, kann sich das Gericht weitere Auskünfte einholen und sich vom Vormund den Vermögensbestand durch geeignete Urkunden nachweisen lassen (§ 1864 I). Auch die Beiziehung einer sachverständigen Hilfsperson ist zulässig (Staud/Veit § 1843 aF Rz 6). Für das Fehlverhalten zugezogener Hilfspersonen kommen Amtshaftungsansprüche nur für den Fall eines Überwachungs- oder Auswahlverschuldens in Betracht (Grüneberg/Götz § 1866 Rz 1). Gibt die Prüfung der Rechnung zu Bedenken Anlass, kann das Gericht den Betreuer nach I dazu anhalten, die Rechnung zu berichtigen bzw zu vervollständigen. Wegen der grds selbstständigen Führung der Vormundschaft durch den Vormund ist das Gericht dagegen nicht befugt, die Rechnung selbst zu berichtigen oder zu ergänzen (Zweibr Rpfleger 80, 103). Auch wenn die Rechnung nach Prüfung nicht beanstandet wird, ist der Betreute nicht gehindert, den Betreuer ggf auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (Staud/Veit § 1843 aF Rz 8). Bei mangelhafter Prüfung der Rechnung durch das Gericht haftet der Staat gem § 839, Art 34 GG.

 

Rn 2

Über streitig bleibende Ansprüche zwischen Betreuten und Betreuer entscheidet nach II nicht das BtG, sondern nur das Prozessgericht und dies auch schon während der Betreuung (Nürnbg FamRZ 22, 651). Dem Betreuten muss dann ggf nach § 1817 V ein Ergänzungsbetreuer, dem Mündel ein Ergänzungspfleger gem § 1809 I, bestellt werden.

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