Gesetzestext

 

(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.

(2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn dessen Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde.

(3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen Betreuer, den Betreuungsverein, den Behördenbetreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen, wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann.

(4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer auf dessen Verlangen, wenn nach dessen Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

(5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine mindestens gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.

(6) Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu entlassen, wenn der Betreuungsverein dies beantragt. Wünscht der Betreute die Fortführung der Betreuung duch den bisherigen Vereinsbetreuer, so kann das Betreuungsgericht statt der Entlassung des Vereinsbetreuers mit dessen Einverständnis feststellen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.

(7) Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist als Betreuer zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. Dies gilt für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch des Betreuten dem entgegensteht.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Entlassung bzw Teilentlassung des Betreuers bei Fortbestehen des Betreuungsbedarfs. Daher ist nach der Entlassung ein neuer Betreuer zu bestellen (§ 1869). Fehlt es an einem weiteren Betreuungsbedarf, ist § 1871 einschlägig. Die Entlassungsanregung kann dabei vom Betreuer selbst, vom Betreuten, von Dritten (zB Angehörigen) oder von der Staatskasse (Bezirksrevisor) ausgehen. Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung auch über einen Betreuerwechsel zu entscheiden, ist für die Auswahl der Person des Betreuers allein § 1816 einschlägig (BGH FamRZ 20, 1121). Die Regelung übernimmt in modifizierter Form § 1908b aF.

 

Rn 2

Der Betreuer ist zwingend zu entlassen, wenn er für die weitere Wahrnehmung des Amts ungeeignet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (I). Es genügt jeder Grund, der den Betreuer iSv § 1816 bereits zur Bestellung ungeeignet gemacht hätte, wie zB eine ungenügende oder sogar interessenwidrige Wahrnehmung des ihm übertragenen Aufgabenkreises (BayObLG FamRZ 05, 931; KG FamRZ 09, 641). Auch Überforderung im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (München FamRZ 05, 1927) oder in wichtigen Fragen der Personensorge kann eine Entlassung erforderlich machen. Eine konkrete Schädigung ist (bei einer nicht vollständig abstrakten Gefahrenlage) nicht notwendig (BGH FamRZ 22, 53), andererseits stellen geringfügige Fehler bei der Vermögensanlage und Kontoführung noch keinen Entlassungsgrund dar (Rostock FamRZ 05, 1588). Ist zB wegen Abrechnungsfehlern bereits ein Strafverfahren anhängig, braucht dessen Ausgang nicht erst abgewartet zu werden (BayObLG FamRZ 05, 931), sondern bereits gravierende Störungen des Vertrauensverhältnisses können für die Entlassung genügen (BGH FamRZ 22, 53). Auch bereits eine unüberwindliche Abneigung des Betreuten gegen den Betreuer kann die Entlassung gebieten, bloße Spannungen sind jedoch nicht ausreichend (BayObLG BtPrax 04, 240). Allein die Erklärung des Betreuers, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, ist nicht ausreichend (BGH FamRZ 20, 778). Kein Entlassungsgrund ist die Ablehnung der Fortsetzung oder Einleitung lebenserhaltender Maßnahmen unter Berufung auf den Willen des Betroffenen (BGH FamRZ 03, 748; München FamRZ 07, 1128). Andere wichtige Gründe (I 2), die eine Entlassung gebieten, liegen vor, wenn der Betreuer ggü der Staatskasse falsch abgerechnet hat (I 2) oder trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 1817 I mehrere Betreuer bestellt worden sind (Jurgeleit/Deusing § 1908b aF Rz 54; Köln FamRZ 07, 765). Auch Pflichtwidrigkeiten ggü dem BtG, wie zB die wiederholt verspätete Abgabe eines Vermögensverzeichnisses, unzureichende Rechnungslegung oder der Verstoß gegen Berichtspflichten können uU eine Entlassung rechtfertigen (Jurgeleit/Deusing § 1908b aF Rz 23 ff mwN; Schlesw FGPrax 06, 74; LG Kleve FamRZ 08, 640). Bei Vorliegen eines der Entlassungsgründe handelt das Gericht vAw, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, dh gleich geeignete Maßnahmen nach §§ 1861, 1862 gehen einer Entlassung des Betreuers ...

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