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Die §§ 18751881 enthalten die Vorschriften zu Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1835–1836, 1836, 1836c-1836e aF), die mit der Reform vom Vormundschafts- in das Betreuungsrecht verschoben worden sind. Sie gelten auch für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I). Die Vorschriften sind außerdem auch inhaltlich überarbeitet und in ein neues System gebracht worden. Abweichend von der bisherigen Systematik enthalten sie nur noch die Ansprüche des ehrenamtlichen Betreuers, Vormunds und Pflegers auf Vorschuss, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung sowie die ihm ggf zu bewilligende Ermessensvergütung (I). Bei berufsmäßiger Führung von Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (II) richten sich die Ansprüche von Berufsvormund, Berufsbetreuer und Berufspfleger einschließlich der Ansprüche der Betreuungsbehörde als Betreuer und des Jugendamts als Vormund über die Generalverweisung gem §§ 1875 II und 1808 III ausschließlich nach dem VBVG. Auch das VBVG ist im Zusammenhang mit dieser Reform überarbeitet worden, wobei unter Verzicht auf allgemeine Vorschriften jeweils getrennte Normen für Vormünder und Betreuer geschaffen worden sind. Neben der Neustrukturierung der Vorschriften des Vergütungsrechts gibt es auch einige inhaltliche Änderungen zum früheren Recht. So ist für Vormundschaftsverein und Betreuungsverein ebenfalls eine Vergütung eingeführt worden (§§ 5, 13 VGVG). Ein Rückgriff der Staatskasse auf den Mündel (§ 1881), wenn diese Aufwendungsersatz und Vergütung des Vormunds gezahlt hat, ist wegen fehlender Verweisung auf § 1881 nach § 1808 ausgeschlossen. Für die Betreuungsbehörde als Betreuer und das Jugendamt als Vormund bleibt es bei dem bestehenden Vergütungsausschluss (§§ 1836 III, 1908i I 1 aF, nunmehr §§ 6 I, 14 III 1 VBVG).

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