Rn 3

Die Entschädigungspauschale wird jährlich nachträglich gezahlt (III 1), also erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds/Betreuers. Der Berechnungszeitraum bemisst sich also nicht nach dem Kalender- oder Rechnungsjahr, sondern bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der förmlichen Bestellung (Staud/Bienwald § 1835a aF Rz 27, Celle FamRZ 02, 1591, BGH FamRZ 18, 40). Vorschuss ist nur für einzelne Aufwendungen möglich. Endet die Betreuung (§§ 1868, 1870) vor Ablauf des Betreuungsjahres, ist die Pauschale anteilig für die Monate bis zur Beendigung des Amtes zu zahlen, wobei ein angefangener als voller Monat gilt (III 2). Hat der Betreuer bereits für Bagatellaufwendungen nach § 1835 Vorschuss oder Ersatz erhalten, werden diese auf die Pauschalaufwandentschädigung angerechnet (I 3).

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