Gesetzestext

 

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Rn 1

Nach dem Prinzip der Zivilkomputation (§ 187 Rn 1) laufen Fristen ab mit Beendigung des letzten Tages, dh um Mitternacht (BAG NJW 66, 2081, 2082 [BAG 16.06.1966 - 5 AZR 521/65]). Ein Arbeitsverhältnis, dass mit Ablauf des 30.6. endet, endet in der 1. Jahreshälfte (BAG aaO) und vor dem 1. Juli. Grds können Fristen bis zu ihrem vollen Ende ausgenutzt werden. Wenn es jedoch auf die auch nur passive Mitwirkung eines anderen Teils ankommt, kann es Bindung an die üblichen Geschäftsstunden geben. Das bestimmt § 358 für Handelsgeschäfte, gilt über § 242 aber auch iÜ (vgl BGH NJW 57, 750, 751 [BGH 14.02.1957 - VII ZR 250/56]: zur Einreichung einer Berufungsschrift bei Kenntnis, dass das Gericht keinen Nachtbriefkasten hat). So kann eine Warenlieferung, um fristgerecht zu sein, nicht mehr um 23.00 Uhr erfolgen, es sei denn, dies wäre geschäftsüblich. Gleiches gilt für den Zugang von Willenserklärungen. Sind bestimmte Zeitpunkte innerhalb des Tagesablaufs vereinbart, zB frühmorgens, dann kann die Lieferung nicht vor Geschäftsbeginn erfolgen (Hambg HansRGZ 25, 440). Die Worte ›bis zu‹ umfassen den Ablauf des Bestimmungszeitraums. Zu Rückwärtsfristen vgl § 187 Rn 3. S zudem § 193.

 

Rn 2

I bestimmt für alle Fristen, die durch Zeiteinheiten von Tagen oder größeren Zeiträumen bestimmt sind, dass der Ablauf des letzten Tages der Frist das Fristende darstellt. Abgesehen von Besonderheiten (Rn 1) ist auch der letzte Zeitpunkt des letzten Tages der Frist, 23.59 Uhr, noch fristgerecht. Ist eine Leistung bis zu einem bestimmten Tag geschuldet, tritt Verzug erst mit Beginn des Folgetages ein. Eine Frist von 8 Tagen umfasst im Zweifel volle 8 Tage, nicht nur eine Woche (vgl Art 36 IV WG; § 359 II HGB). Für Stundenfristen gilt I analog: Sie enden mit Ablauf der letzten Minute der letzten Stunde.

 

Rn 3

II lässt bei Wochenfristen die Namensidentität des betreffenden Tages, bei Monats- und Jahresfristen die numerische Identität der jeweiligen Tagesbezeichnung entscheidend sein. Bei Fristen, die nach § 187 I mit dem Folgetag des Ereignisses des Fristbeginns zu laufen beginnen, bestimmt sich folglich das Ende der Frist auf den Tag, der in seiner Bezeichnung oder Nummerierung dem Tag des den Fristbeginn auslösenden Ereignisses entspricht. Fällt das Ereignis des Fristbeginns einer Wochenfrist auf einen Dienstag, so ist auch der Dienstag der Tag des Fristendes; ist es bei einer Monatsfrist der 15., so fällt das Fristende entspr auf den 15. des betreffenden Endmonats. In den Fällen des § 187 II endet die Frist jeweils mit dem der Bezeichnung entsprechenden vorangegangen Tag, dh die an einem Dienstag beginnende Wochenfrist endet mit Auflauf des Montags, die am 16.11. beginnende Monatsfrist mit Ablauf des 15.12.

 

Rn 4

Da die unterschiedliche Länge der Monate eine numerische Identität hinsichtlich der letzten Tage eines Monats nicht immer zulässt bestimmt III, dass Monatsfristen (zB §§ 517, 548 ZPO; s § 187 Rn 4), die an einem Datum beginnen, für das im Endmonat kein numerisch entspr Pendant existiert, am letzten Tag des Monats enden. Eine am 31.1. beginnende Ein-Monatsfrist endet damit am 28.2., in Schaltjahren am 29.2. Eine am 28.2. beginnende Monatsfrist endet am 28.3. (BGH NJW 84, 1358); eine im Schaltjahr am 29.2. beginnende Einjahresfrist mit Ablauf des 28.2 des Folgejahrs.

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