Gesetzestext

 

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

 

Rn 1

Als Auslegungsregel steht § 190 unter dem Vorbehalt, dass anderweitiger Wille der Beteiligten erkennbar ist, was im Bereich der Fristverlängerungen oft ist. Wird der Lauf einer Frist durch eine neue ersetzt, so ist nicht § 190, sondern § 187 anzuwenden. Materiellrechtliche Fristen können auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, prozessuale, wenn der Antrag noch in der Frist erfolgte (BGH NJW 82, 1651, 1652: zu Rechtsmittelbegründungsfristen; zur Widerrufsfrist in einem Prozessvergleich BGH 19.4.18 – IX ZR 222/17). Der Begriff der Fristverlängerung ist dabei wörtlich zu verstehen. Selbst, wenn eine Frist schon abgelaufen sein sollte, wird im Zweifel die Verlängerung so an die alte Frist angehängt, dass die Verlängerung nahtlos an das Ende der alten Frist anknüpft (Karlsr DB 71, 1410). Alte und neue Frist bilden eine Einheit, sodass § 193 hinsichtlich der alten Frist keine Anwendung findet. Dies gilt auch für das Aufeinanderfolgen zweier gesetzlicher Fristen (BAG DB 56, 598 [BAG 20.04.1956 - 1 ABR 2/56]). Nur bei prozessualen Fristen beginnt die Verlängerung wegen § 224 III ZPO mit dem folgenden Werktag (BGH NJW-RR 10, 211 Rz 6).

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