Rn 9

Erbe ist, wer kraft Gesetzes zum gesetzlichen Erben berufen ist oder der, den der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zum Erben eingesetzt hat. Er erhält seine Rechtsstellung mit dem Tod des Erblassers und wird mit der Annahme der Erbschaft Erbe (zu Ansprüchen aus § 812 wegen Zweckverfehlung bei erwarteter Erbenstellung vgl BGHZ 197, 110). Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder bereits gezeugt war; dieser Erbenbegriff gilt auch für den Begriff des Erben in § 317 I InsO (AG Dresden ZEV 11, 548). Schlägt er die Erbschaft aus, wird die Erbeinsetzung wirksam angefochten, tritt eine auflösende Bedingung bei bedingter Erbeinsetzung ein, oder wird der Erbe nach § 2344 für erbunwürdig erklärt, verliert er rückwirkend zum Eintritt des Erbfalls seine Rechtsstellung. Der Verlust der Erbenstellung ist nur noch durch ein Erbunwürdigkeitsurteil möglich. Ob es eine grundrechtlich (Art 14 GG) geschützte ›negative Erbfreiheit‹, also das Recht, ›Nichterbe‹ zu werden gibt, erscheint zweifelhaft (§ 1937 Rn 1).

 

Rn 10

Mehrere Erben werden als Erbengemeinschaft Träger der Rechte und Pflichten. Der Übergang vollzieht sich auch hier kraft Gesetzes, ohne dass es eines Übertragungsaktes, wie zB einer Auflassung oder Eintragung im Grundbuch, bedarf.

 

Rn 11

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gilt der Grundsatz der Verwandtenerbfolge: Verwandte, die mit dem Erblasser einen näheren Verwandten gemeinsam haben, schließen diejenigen Verwandten von der Erbfolge aus, die lediglich durch entferntere Stammeseltern mit dem Erblasser verbunden sind. Neben das Verwandtenerbrecht tritt das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn es an einer wirksamen Verfügung von Todes wegen fehlt oder der eingesetzte Erbe vor dem Erbfall infolge Tod, Ausschlagung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit, weggefallen ist.

 

Rn 12

Stirbt eine Partei, führt dies im Zivilprozess grds nicht zur Beendigung des Prozesses, sondern nach § 239 ZPO zu einer Unterbrechung des Verfahrens, bis es durch den Erben aufgenommen wird. Die Zwangsvollstreckung wird durch den Tod des Schuldners jedoch nicht unterbrochen, ggf ist ein Vertreter zu bestimmen (§ 779 II ZPO). Mit dem Tod des Erblassers endet auch das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, da es ausschließlich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers ankommt (Frankf FamRZ 2011, 385; vgl Rn 53). Aus diesem Grund ist auch das Recht auf Erteilung einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen, da der Zweck, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen (vgl § 286 InsO) nicht mehr erreicht werden kann (AG Leipzig ZInsO 13, 615). Ein Strafverfahren ist durch förmlichen Beschl einzustellen (BGH NJW 99, 3644). Das Strafantragsrecht geht nicht auf die Erben über, sondern steht nach § 77 StGB den nahen Angehörigen zu.

 

Rn 13

Ein Schuldverhältnis erlischt ohne Zutun, wenn es infolge des Erbfalls zu einer Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Forderung und Schuld/Belastung in der Person des Erben kommt (Grüneberg/Weidlich § 1922 Rz 6; zur Vollmacht vgl jedoch Rn 37). Allerdings tritt bei der Erbengemeinschaft eine Vereinigung vor der Auseinandersetzung nicht ein. Die erloschenen Rechtsverhältnisse bleiben bestehen. Entspr gilt, wenn Rechte Dritter, wie des Nießbrauchers oder Pfandgläubigers, betroffen sind (Hamm Rpfleger 73, 315). IÜ geht das erloschene Rechtsverhältnis auch bei einem nach § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Anspruch des Erblassers gegen den Erben wegen Verarmung des Schenkers nicht unter (§ 528 Rn 19).

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