Rn 22

Sind mehrere Verwandte der gleichen Ordnung, dh mehrere Abkömmlinge des Erblassers, vorhanden, ist zu unterscheiden zwischen Abkömmlingen derselben Linie, wie Kinder, Enkel, Urenkel und Abkömmlingen verschiedener Linien, wie Geschwister, Neffen, Cousinen.

 

Rn 23

Auf die Abkömmlinge derselben Linie wird das Linearsystem angewendet, wonach jeder beim Erbfall lebende und zur Erbfolge gelangende Abkömmling Repräsentant seiner Linie ist und alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt.

 

Rn 24

Sind bei Eintritt des Erbfalls mehrere Abkömmlinge unterschiedlicher Ordnungen vorhanden, schließt das Kind des Erblassers seine eigenen Abkömmlinge nach II von der Erbfolge aus, da nach dem Repräsentationsprinzip der mit dem Erblasser am nächsten Verwandte zum Erben berufen ist und somit seinen Stamm vertritt. Das gesetzliche Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (BGH NJW 11, 1878 [BGH 13.04.2011 - IV ZR 204/09]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge