Rn 11

Der Erblasser kann nach § 1951 III in einer Verfügung von Todes wegen mehrere Erbteile bilden und deren getrennte Annahme oder Ausschlagung gestatten. So, wenn der Erblasser mehrere Erbteile gebildet hat, ohne ausdrücklich die getrennte Annahme/Ausschlagung zu gestatten (Lange/Kuchinke § 8 VI 3e), zB wenn der Erblasser den Bedachten teilweise zum Erben, teilweise zum Nacherben eingesetzt hat (LG Berlin FamRZ 03, 1134) und falls dieser nicht Nacherbe wird, einen Ersatznacherben bestimmt hat (Staud/Otte § 1951 Rz 2).

 

Rn 12

Nach hM ist es auch zulässig, wenn der Erblasser den Nachlass in Anteile aufteilt, um eine gesonderte Annahme/Ausschlagung zu ermöglichen (Grüneberg/Weidlich § 1951 Rz 5; MüKo/Leipold § 1951 Rz 7 mwN); dies ist jedoch abzulehnen, da es dazu führen könnte, dass der Erblasser einem Dritten abw von § 2065 weitgehend die Entscheidung über den Erben und die Erbquoten überlassen kann. Steuerliche gewünschte Wirkungen dürften nach § 42 AO unwirksam sein.

 

Rn 13

Der Erblasser kann dem Bedachten den gleichen Erbteil mit unterschiedlicher Ausgestaltung, dh Beschwerung, zuwenden und die gesonderte Annahme oder Ausschlagung gestatten (BayObLG FamRZ 97, 188).

 

Rn 14

Nach § 1951 III sind Teilannahme und -ausschlagung davon abhängig, dass der Erbe zu mehreren Erbteilen berufen ist, weshalb die Gestattung durch den Erblasser, dh ohne dass mehrere Erbteile gebildet wurden, nicht ausreichend ist (Soergel/Naczinsky§ 1951 Rz 7).

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