Gesetzestext

 

(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.

(2) 1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 1957 enthält als gesetzliche Fiktion eine abw Regelung zu § 142 I und verhindert, dass der Anfechtende erneut annehmen oder ausschlagen kann. Er kann aber, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Anfechtung anfechten (§ 1954 Rn 25).

B. Unwiderlegliche Vermutung.

 

Rn 2

Die Vorschrift beinhaltet die unwiderlegbare Vermutung, dass mit der angefochtenen Annahme die Ausschlagung und mit der angefochtenen Ausschlagung die Annahme der Erbschaft erfolgt ist. Ist für die Ausschlagung eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, ist sie auch für die Anfechtung der Annahme einzuholen (BayObLGZ 83, 13 f). Entspr gilt für die Anfechtung der Annahme der Nacherbschaft durch den Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls (BayObLGZ 62, 239). Die Wirkung des § 1957 tritt auch bei der Anfechtung des Fristversäumnisses nach § 1956 ein (LG Berlin NJW 91, 1238 [LG Berlin 06.12.1990 - 83 T 323/90]).

C. Mitteilungspflicht des Nachlassgerichts.

 

Rn 3

Das Nachlassgericht hat nach § 1953 III die Anfechtung der Annahme an den nächstberufenen Erben und der Anfechtung der Ausschlagung mitzuteilen. § 1953 III 2 gilt entspr: Jeder, der ein rechtliches Interesse geltend macht, kann Einsicht in die Ausschlagungserklärung verlangen (NK-BGB/Ivo § 1957 Rz 6).

D. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Der Anfechtende ist zum Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122) verpflichtet. Hierzu gehören ua die Prozesskosten eines Rechtsstreits, den der Nachlassgläubiger gegen den Erben nach Annahme der Erbschaft angestrengt hat, oder vergebliche Vollstreckungskosten (Erman/Schmidt § 1954 Rz 9).

 

Rn 5

Ficht der Erbe seine Ausschlagung an, kann er gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2018 vorgehen (Staud/Otte § 1957 Rz 5; aA Soergel/Naczinsky § 1957 Rz 2).

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