Rn 5

Gleiche Wirkung wie die rechtskräftige Feststellung hat wegen I Nr 4 die Titulierung eines Anspruchs aus vollstreckbaren Urkunden (§ 794 I Nr 5 ZPO) oder in Form vollstreckbarer Vergleiche (§ 794 I Nr 1 ZPO); gleichsteht der Schuldenbereinigungsplan nach § 308 I 2 InsO. Private Anerkenntnisse bzgl streitiger Ansprüche, die eine ansonsten wegen drohender Verjährung zu erhebende Feststellungsklage entbehrlich machen sollten, stellte die Rspr zum alten Recht im Einzelfall (in Haftpflichtfällen) verjährungsrechtlich einem Feststellungsurteil gleich (BGH NJW 85, 791, 792 [BGH 23.10.1984 - VI ZR 30/83]; 02, 1791, 1792 [BGH 26.02.2002 - VI ZR 288/00]; 1878, 1880 [BGH 29.01.2002 - VI ZR 230/01]); diese Rspr zum titelersetzenden Anerkenntnis gilt fort (Köln 25.7.16 – 7 U 79/16 Rz 3; krit Grunsky NJW 13, 1336, 1339 ff); die Verjährung beginnt dann mit der Rechtskraft (§ 201). Daneben ermöglicht heute § 202 eine Vereinbarung über die Verjährung, wobei ggf durch eine Kappung der Frist des § 202 II entsprochen werden muss; für ein ›normales‹ Anerkenntnis gilt § 212 I Nr 1 (vgl Köln 8.11.12 – I-7 U 43/12 Rz 22 f). Der vollstreckbare Anwaltsvergleich fällt unter I Nr 3, da dieser nur durch gerichtlichen (§ 794b ZPO) oder notariellen (§ 796c ZPO) Akt vollstreckbar wird. I Nr 5 betrifft Ansprüche, deren Eintragung in die Insolvenztabelle nach § 178 III InsO ggü allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urt gilt, so dass nach § 201 II InsO aus der Eintragung vollstreckt werden kann, sowie Ansprüche, die durch einen rechtskräftig bestätigten und in Verbindung mit dem Tabelleneintrag vollstreckbaren Insolvenzplan festgestellt sind (§ 257 I InsO). I Nr 6 bestimmt, dass unabhängig von der Art des zu vollstreckenden Titels die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 I ZPO) nicht der Regelverjährung unterfallen. Zum Verjährungs beginn s § 201.

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